Häufige Fragen

Patente

 

FAQ Grundlegendes

 

Wie können Erfindungen geschützt werden?

 

Lösungen eines technischen Problems können im Rahmen des Patentgesetzes geschützt werden. Ein Patent wird erteilt für neue gewerblich anwendbare Erfindungen, sofern sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Das Patentgesetz stellt klare Bedingungen für das Erteilen eines Patentes. Es muss zur Technik gehörend, gewerblich anwendbar, neu und erfinderisch sein. Das Erfindungspatent gewährt einen Schutz für in der Regel 20 Jahre.

 

Was für Wirkungen hat das Patent?

 

Das Patent verschafft seinem Inhaber während max. 20 Jahren das (räumlich beschränkte) Recht, Dritte davon auszuschliessen, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen, d.h. zu gebrauchen, auszuführen, einführen, feilzuhalten, zu verkaufen und in Verkehr zu bringen.

 

Was bietet ein Schweizer Patent?

 

Das nationale Patent gewährt Rechtsschutz in der Schweiz und Liechtenstein, zeitlich beschränkt auf in der Regel 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren bezahlt werden. Sonst erlischt es, d.h. die Erfindung wird freigegeben und gehört zum Allgemeingut.

 

Was ist patentierbar?

 

Patentierbar sind nur Erfindungen technischer Art, die gewerblich angewendet werden können. Sie müssen neu sein und dürfen sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

 

Was kann nicht durch ein Patent geschützt werden?

 

Was nicht zur Technik gehört wie Ideen, Lotto- oder Buchhaltungssysteme, "perpetua mobilia" (gegen den 1. und 2. Hauptsatz der Physik verstossend); was nicht gewerblich ist, Verfahren der Therapie, Chirurgie oder Diagnose, Tierrassen, Pflanzensorten. Ebenfalls von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde.

 

Kann eine Pflanzensorte geschützt werden?

 

Ja, aber nicht durch ein Patent. Das Sortenschutzgesetz regelt die Möglichkeiten. Dafür ist das Büro für Sortenschutz (BLW) zuständig.

 

Kann man den Menschen oder sein Erbgut patentieren?

 

Nein, der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung (also einschliesslich des Embryos) ist nicht patentierbar. Ebenfalls nicht patentierbar sind natürlich vorkommende Sequenzen oder Teilsequenzen von Genen, und zwar weder jene von Menschen noch solche anderen Ursprungs.

Siehe auch «Biotechnologische Erfindungen»

 

Wann sind Gene Erfindungen, wann Entdeckungen?

 

Eine Entdeckung liegt vor, wenn ein Gen bloss gefunden und beschrieben wird. Eine Erfindung liegt vor, wenn ein Gen im Rahmen einer bestimmten Problemstellung isoliert wird und das Gen einen Teil der Lösung oder die ganze Lösung des Problems darstellt, und wenn das Gen chemisch oder mit physikalischen Parametern charakterisiert wird. Selbstverständlich müssen als Voraussetzung zur Patentierung auch die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit sowie die gewerbsmässige Anwendbarkeit gegeben sein.

Siehe auch «Biotechnologische Erfindungen»

 

Gibt es die Möglichkeit, eine nicht patentierbare Formschöpfung als Design zu schützen?

 

Ja. Ästhetische Formschöpfungen sind nicht patentierbar, können aber durch ein Design geschützt werden. Die Schutzbereiche sind unterschiedlich: Bei Erfindungspatenten wird die technische Lehre, beim Design die ästhetische Wirkung geschützt. Das sogenannte kleine Patent (Gebrauchsmuster) kennt das schweizerische Recht nicht.

 

Kann das Urheberrecht den Patentschutz ersetzen?

 

Was bedeutet "Gebrauchsmuster"?

 

Es wird auch "kleines Patent" genannt, da das Erteilungsverfahren vereinfacht ist und die Schutzdauer kürzer. Es kann z.B. in Deutschland oder Österreich erworben werden, wo die maximale Laufzeit 10 Jahre beträgt. Das Gebrauchsmuster kann aber als Priorität für eine ausländische Patentanmeldung beansprucht werden. Nicht zu verwechseln mit dem "Geschmacksmuster", das in der Schweiz Design genannt wird

 

Erfindungen von Arbeitnehmern

 

Primär ist zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung dieser Frage vorgesehen ist. Falls nicht, gilt Art. 332 OR, der besagt, dass Erfindungen, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner Pflichten macht (oder daran mitwirkt), dem Arbeitgeber gehören. Erfindungen, die zwar bei Ausübung des Dienstes gemacht werden, aber nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gehören, sind dem Arbeitgeber zu melden, der innert sechs Monaten zu entscheiden hat, ob er die Erfindung freigeben oder erwerben will.

 

Was sind Patentrecherchen?

 

Man unterscheidet zwischen amtlichen Recherchen, die im Zuge eines Prüfungsverfahrens durchgeführt werden, und privaten Recherchen, die jedermann durchführen lassen oder selbst durchführen kann. Es gibt zahlreiche - nicht nur technische - Fragen, die mittels Patentrecherchen geklärt werden können. Zum Beispiel: Laufe ich Gefahr, mit meiner Entwicklung ein bestehendes Patent zu verletzen? Kann ich das Patent eines Konkurrenten zu Fall bringen (Nichtigkeit)? Ist das Patent, welches mir zum Kauf angeboten wird, noch in Kraft? Ist meine Erfindung wirklich neu? Wurde mein Problem schon von anderen gelöst? Auf welchen Gebieten ist meine Konkurrenz besonders aktiv? Wer ist führend in einer besonderen Sparte? Wie sind die Trends auf meinem Fachgebiet?  

Solche Recherche-Dienstleistungen werden von verschiedenen Anbietern je nach Bedürfnis des Kunden durchgeführt.

 

Haben Patente neben dem Monopol auch andere Wirkungen?

 

Patente sind keine Monopole. Sie geben dem Inhaber das Recht, Dritte von der wirtschaftlichen Verwertung der eigenen Erfindung auszuschliessen. Die veröffentlichten Schutzrechte sind eine äusserst wichtige Quelle für Informationen, die sonst nirgends erhältlich sind. Als Gegenleistung für das Patent muss die Erfindung so dargelegt werden, dass der Fachmann sie danach ausführen kann. Das heisst, das Patent entfaltet nicht nur eine reine Schutzfunktion, sondern auch nach der Erteilung bzw. Veröffentlichung als technische Monographie ist die Patentschrift wertvoll ("Transparenzfunktion").

 

Wie können Patentrechte durchgesetzt werden?

 

Der Patentinhaber kann gegen Verletzer zivil- und strafrechtlich vorgehen. Zuständig für die Beurteilung von Verletzungsklagen ist das Bundespatentgericht. Bevor die rechtlichen Möglichkeiten eingesetzt werden, soll der Verletzer auf seine Verletzungshandlung aufmerksam gemacht werden (Verwarnung). Je nachdem kann eine Verwarnung bereits zur Lösung des Problems führen, ohne gerichtlich gegen den Verletzer vorgehen zu müssen. Die nächste Stufe ist die eigentliche Verletzungsklage beim zuständigen Gericht. Es ist aber zu bedenken, dass durch die komplexe Materie die Parteikosten schnell 50000 und mehr Franken betragen können (Expertisen, Gegengutachten). Es ist deshalb nicht unüblich, dass Patentverletzungen im Laufe des Verfahrens aussergerichtlich geregelt werden. Eine Lösungsmöglichkeit ist dabei das Einräumen von Lizenzen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, zwecks Abklärung der Sachlage und Festlegung der einzuschlagenden Taktik, einen Patentanwalt beizuziehen.

 

Wie erhalte ich Zugang zu hinterlegtem biologischem Material?

 

Bei den internationalen Hinterlegungsstellen kann bei berechtigten Gründen eine Probe von einem hinterlegten Mikroorganismus verlangt werden. Bitte füllen Sie dazu das Antragsformular aus und senden Sie es uns ein.

 

FAQ Vor der Anmeldung

 

Wie kann ein Patent angemeldet werden?

 

Es gibt drei Möglichkeiten, ein Patent anzumelden: national, europäisch oder international. Jeder dieser Wege hat seine Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Es ist im Interesse des Anmelders, für eine Erfindung möglichst bald ein Anmeldedatum zu erhalten. Grundsätzlich beginnt nämlich ab diesem Zeitpunkt, zumindest vorläufig und unter bestimmten Bedingungen, der Patentschutz zu laufen, auch wenn das Patent erst viel später erteilt wird. Sobald die wichtigsten Voraussetzungen für eine Patentanmeldung erfüllt sind, ist es ratsam, die Anmeldung einzureichen.

Weitere Informationen zur Patentanmeldung beim IGE.

 

Worauf muss bei einer Patentanmeldung besonders geachtet werden?

 

Beim Anmelden einer Erfindung zum Patent geht es generell um die folgenden wichtigen Gesichtspunkte: Die Erfindung vor der Anmeldung weder veröffentlichen noch an Ausstellungen oder sonst wie präsentieren. Deswegen die Erfindung möglichst schnell zum Patent anmelden, womit auch das Prioritätsdatum gesichert wird. Die einjährige Prioritätsfrist nutzen, um abzuklären, welche Chancen für eine lohnende Vermarktung der Erfindung bestehen. Stehen die Verwertungschancen gut, empfiehlt es sich, Folgeanmeldungen vorzunehmen. Eine Erfindung zum Patent anzumelden ist mit Aufwand verbunden. Allerdings wäre es schade, wenn die Konkurrenz eine Erfindung ausnützen würde, nur weil die Ihnen zustehenden Schutzmöglichkeiten nicht beansprucht wurden.

 

Kann mir jemand bei einer Patentanmeldung helfen?

 

Das Erstellen der Unterlagen, das Durchführen der Erteilungsverfahren, das Einhalten der Fristen sind mit Schwierigkeiten verbunden. Es empfiehlt sich deshalb der Beizug eines erfahrenen Patentanwalts, der auch bei den verschiedenen Abklärungen mit fachmännischem Rat beistehen kann.

 

Können Minderjährige Erfindungen zum Patent anmelden?

 

Ja, aber nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern). Fehlt die Zustimmung, so ist sie nachzureichen; ansonsten muss die Anmeldung zurückgewiesen werden. Das setzt aber voraus, dass das IGE überhaupt merkt, dass der Patentanmelder minderjährig ist, was selten der Fall sein dürfte, da das Alter des Patentanmelders aus den Anmeldeunterlagen nicht ersichtlich ist. Eine Ausnahme von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist dort anzunehmen, wo die Erfindung im Rahmen der Ausübung eines eigenen Gewerbes oder Berufes angemeldet wird (Art. 412 Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Wird das Patent ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Person erteilt, die während des ganzen Erteilungsverfahrens oder eines Teils davon minderjährig war, ist das Patent trotzdem nicht nichtig.

 

Was muss ein ausländischer Staatsbürger machen, damit er in der Schweiz eine Patentanmeldung einreichen kann?

 

Wer weder in der Schweiz noch in Liechtenstein wohnhaft oder geschäftsansässig ist, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben oder einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz bestellen. Als Vertreter kann jede Person genannt werden. Zulassungsbeschränkungen gibt es lediglich beim europäischen Verfahren. Die Datenbank der europäisch zugelassenen Vertreter kann auf der Web-Seite des EPA eingesehen werden.

 

Wann ist der nationale Weg zu wählen?

 

Nationale Anmeldungen sind in der Regel dann vorzuziehen, wenn der Schutz nur in einzelnen Staaten gewünscht wird. Sie sind zudem die einzige Möglichkeit, den Schutz in denjenigen (wenigen) Ländern zu erwirken, die weder dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ, 38 Staaten, Stand 01.01.2010) noch dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty, PCT, 152 Länder, Stand 01.01.2017) angehören. Nationale Anmeldungen haben den Nachteil, dass bei Schutzbedarf in mehreren Staaten die anmeldende Person mit einer Vielzahl nationaler Ämter in Kontakt treten und die aufwendigen Erteilungsverfahren parallel durchziehen muss.

 

Was sind die Vorteile der europäischen Patentanmeldung?

 

Mit einer europäischen Anmeldung (EP) kann ein europäisches Patent erwirkt werden, das für alle Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gilt, die benannt werden. Dieses Verfahren hat den grossen Vorteil, dass die Prüfungen (Eingangs- und Formalprüfung, Recherche, Sachprüfung) nur einmal, und zwar zentral erfolgen, und die Patenterteilung dann für alle benannten Vertragsstaaten verbindlich ist.

 

Und die Vorteile der internationalen Anmeldung (PCT)?

 

Mit der internationalen Anmeldung (Patent Cooperation Treaty, PCT) können Erfindungen mit Wirkung für diejenigen Vertragsstaaten hinterlegt werden, die in der Anmeldung bestimmt werden (138 Länder, Stand 01.01.2008). Es handelt sich dabei jedoch lediglich um ein zentralisiertes Anmeldeverfahren mit Recherche. Für Sachprüfung und Erteilung dagegen sind anschliessend die in der Anmeldung bestimmten nationalen bzw. regionalen Ämter, beispielsweise das europäische Patentamt, zuständig. Im Gegensatz zu einer weitverbreiteten Meinung gibt es daher kein internationales oder Weltpatent. Es besteht lediglich die Möglichkeit, international anzumelden.

 

Wann empfiehlt sich welcher Weg?

 

Das zweckmässige Vorgehen hängt sehr stark von der besonderen Situation jedes Einzelfalls ab. Es kann hier nur auf einige Entscheidungshilfen hingewiesen werden: Was bringt ein Patentschutz ganz konkret, finanziell, nicht nur ideell? Genügt der Schutz in der Schweiz, oder lohnt es sich, die Erfindung auch in anderen Staaten anzumelden (Produktion, Lizenzvergabe, Export, Durchsetzung)? Wieviel kann für die Erwirkung von Patenten im Ausland investiert werden? Soll eine Erfindung rein als Präventivschutz eingereicht werden, um den Konkurrenten den Weg in ein Spezialgebiet zu versperren, den man momentan nicht gehen will…

 

Wie kann ein Schutz im Ausland erreicht werden?

 

Wünscht der Inhaber eines Schutzrechts den gesetzlichen Schutz in mehreren Staaten, so muss ein solcher in jedem dieser Staaten gesondert erworben werden. Die Pariser Verbandsübereinkunft sieht vor, dass aufgrund einer in einem der Verbandsstaaten eingereichten ersten Anmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Anmelder um Schutz in allen anderen Verbandsstaaten nachsuchen kann; diese späteren Anmeldungen sind dann so anzusehen, als ob sie am Tage der Erstanmeldung hinterlegt worden wären (Prioritätsrecht). Mittlerweile wurden in allen Bereichen des gewerblichen Eigentums internationale Schutzrechtssysteme geschaffen, die es ermöglichen, mit vereinfachten Formalitäten einen Schutz in mehreren Staaten zu erlangen. z.B. Design (Haager Abkommen), Marken (Madrider System), Patente (EP/PCT).

 

Welche Länder verlangen die Angabe aller Erfinder im Antrag einer PCT-Anmeldung?

 

Die Vereinigten Staaten. Angaben über die diesbezüglichen Anforderungen der einzelnen Staaten finden sich im PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage B1 (Staaten) und B2 (zwischenstaatliche Organisationen).

 

Kann eine Erfindung weltweit geschützt werden? Falls ja, welche Wege stehen zur Verfügung?

 

Eine Erfindung kann über verschiedene Wege weltweit geschützt werden: Nationale Anmeldungen in allen interessierenden Ländern, Anmeldungen über die internationalen oder regionalen Patentsysteme. Es ist aber eine realistische Abschätzung der Kosten/Nutzen zu machen.

 

FAQ Anmeldung und Prüfung in der Schweiz

 

Welche Formalitäten sind für den Patentschutz erforderlich?

 

Die Patentanmeldung muss eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche (das eigentliche Schutzgebiet), eine Zusammenfassung und ggf. Zeichnungen enthalten. Zudem ist eine Anmeldegebühr zu zahlen. Diese Erfordernisse werden im IGE geprüft. Die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit werden von Gesetzes wegen nicht geprüft (siehe Recherche zur schweizerischen Patentanmeldung). Ab dem 4. Jahr sind Jahresgebühren zu bezahlen.

 

Warum werden in der Schweiz die Erfindungen nicht auf Neuheit geprüft?

 

Die Neuheitsprüfung verteuert das Patentverfahren. Das Schweizer Patent soll aber ein kostengünstiges Schutzrecht sein. Auch wenn die Neuheit nicht geprüft wird, ist sie dennoch ein Erfordernis der Patentierbarkeit und kann gerichtlich bestritten werden. Aus diesem Grund hat jeder Anmelder/Erfinder ein Interesse an sorgfältiger vorgängiger Abklärung des Standes der Technik. Wir bieten Ihnen im Rahmen des Anmeldeverfahrens eine fakultative Recherche zur schweizerischen Patentanmeldung an. In enger Anlehnung an den europäischen Standard recherchieren wir für Sie, ob Ihre Erfindung neu ist und sich vom Stand der Technik abhebt. Im europäischen und PCT-Verfahren wird die Neuheit geprüft. Zudem besteht im nationalen Verfahren die Möglichkeit einer freiwilligen Recherche internationaler Art (zu den Gebühren des EPA).

 

Wie kann man sich über den Stand der Technik in bestimmten Sachgebieten informieren?

 

Die Gesamtheit der Patentschriften stellt eine der hauptsächlichsten technischen Informationsquelle dar. Dank der Espacenet-Datenbank können kostenlose Recherchen in weltweit veröffentlichten Patentdokumenten durchgeführt werden. Über unsere Homepage sind Links zu weiteren Patentsammlungen im Internet abrufbar.  Eine Recherche zum Stand der Technik vor einer Patentanmeldung ist zu empfehlen. Solche Recherche-Dienstleistungen werden von verschiedenen Anbietern angeboten. Im Rahmen einer Patentanmeldung können Sie aber auch von einer Recherche zur schweizerischen Patentanmeldung profitieren, die das IGE durchführt.

 

Wo kann ich biologisches Material hinterlegen?

 

Sie sind auf der Suche nach den anerkannten internationalen Hinterlegungsstellen für biologisches Material gemäss dem Budapester Vertrag? Dann ist der folgende Link genau das Richtige für Sie:

Liste der Hinterlegungsstellen gemäss dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für Zwecke von Patentverfahren (pdf).

 

Wo wird der Erfinder überall aufgeführt, und aufgrund von was?

 

Der Erfinder wird aufgrund der Erfindernennung in der veröffentlichten Patentanmeldung, im Patentregister, in der Patentschrift und in der Veröffentlichung der Patenterteilung namentlich aufgeführt.

 

Wie und wann erfährt ein Erfinder, ob seine Erfindung zum Patent führt?

 

Von der Anmeldung bis zur Patenterteilung vergehen durchschnittlich drei bis fünf Jahre, wobei die Möglichkeit besteht, eine beschleunigte Prüfung zu beantragen. Ein provisorischer Schutz entsteht aber bereits vom Anmeldedatum an, so dass dem Anmelder kein direkter Nachteil entsteht. Obwohl eine frühe Patenterteilung in der Regel nicht notwendig ist, kann der Anmelder mit einem Antrag auf beschleunigte Sachprüfung das Verfahren verkürzen.

 

Wann gilt eine Erfindung als neu?

 

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Die Neuheit ist weltweit und absolut. Um sie abzuklären, bieten wir Ihnen die Recherche zur schweizerischen Patentanmeldung an.

 

Wie lange bleibt in der Schweiz eine Patentanmeldung unveröffentlicht?

 

In der Schweiz und Liechtenstein wird eine Patentanmeldung in der Regel 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum veröffentlicht. Dies entspricht der gängigen internationalen Praxis: In den meisten Ländern sowie im EP- und PCT-Verfahren wird die Anmeldung auch nach 18 Monaten veröffentlicht.

 

Mehrere Erfinder haben an einer Erfindung gearbeitet. Wie können alle Rechte auf einen übertragen werden?

 

Für den Registereintrag ist eine schriftliche Erklärung (beglaubigte Unterschrift) nicht vorgeschrieben (Art. 33 PatG). Falls die Übertragung schon vor der Anmeldung feststeht, ist sie in der Erfindernennung aufzuführen. Achtung, im US-Verfahren ist die Aufführung aller Erfinder zwingend notwendig.

 

Wer kann ein Prioritätsrecht geltend machen?

 

Angehörige von Ländern des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ= Pariser Verbandsübereinkunft); Angehörige, die in einem Verbandsland ihren Wohnsitz haben; Angehörige, die einem Land angehören, das der Schweiz Gegenrecht gewährt (Art. 17 und 18 PatG), Mitgliedstaaten der WTO (Welthandelsorganisation).

 

Kann eine versäumte Frist gerettet werden?

 

Hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder eine vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen. Er muss den Antrag innert zwei Monaten, nachdem er vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, einreichen, spätestens jedoch innert sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls die Patentanmeldung vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen. Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

 

Die Weiterbehandlung ist aber beim Versäumen der folgenden Fristen ausgeschlossen (siehe Art. 46a Abs. 4 des Patentgesetzes):

  • der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind; der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags;
  • der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (siehe unten);
  • der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung;
  • der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen;
  • von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats;
  • der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
 

Welche weitere Möglichkeit besteht, eine versäumte Frist zu retten?

 

Vermag der Patentanmelder oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren. Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist einzureichen; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen. Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall einer Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch. Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

 

Wo und in welcher Form kann Beschwerde gegen einen Entscheid des IGE erhoben werden?

 

Verfügungen des IGE in Patentsachen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Ist zum Zeitpunkt der Anmeldung ein weltweiter Schutz gewährleistet?

 

Nein, aber das erste Anmeldedatum legt auch die Prioritätsfrist fest, innerhalb der weitere Anmeldungen mit dem ursprünglichen Datum getätigt werden können.

 

FAQ Nach der Erteilung

 

Innert welcher Frist muss eine Jahresgebühr bezahlt werden?

 

Die Jahresgebühren sind für jede Patentanmeldung und jedes Patent ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung jährlich im Voraus zu bezahlen. Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Patentanmeldung angemeldet wurde. Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

 

Muss eine Übertragung im Patentregister eingetragen werden?

 

Nein. Es besteht keine Registerpflicht. Die Übertragung der Patentanmeldung und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die im Patentgesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

 

Aus welchen Gründen kann ein Patent erlöschen?

 

Durch Nichtbezahlung der Jahresgebühren; wenn das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen wird; wenn der Richter das Patent als nichtig erklärt; wenn der Inhaber schriftlich darauf verzichtet.

 

Wer kann und aus welchen Gründen beim Richter auf Erteilung einer Lizenz klagen?

 

Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr. (Art. 37 PatG)

 

Lizenzverträge - gibt es Muster?

 

Lizenzverträge sind nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt. Es lohnt sich somit eine genaue Regelung aller Details. Musterverträge sind bei verschiedenen Organisationen erhältlich. Auch hier lohnt sich der Beizug eines erfahrenen Patentanwaltes.

 

Was sind ESZ?

 

ESZ (ergänzende Schutzzertifikate) werden erteilt für Wirkstoffe, die einer behördlichen Zulassung unterliegen. Dies trifft für Medikamente und Pflanzenschutzmittel zu. De facto können diese nicht in Verkehr gebracht werden bevor die zuständigen Behörden (Swissmedic oder Bundesamt für Veterinärwesen BVet) dazu eine Erlaubnis geben (Registrierung). ESZ sind maximal 5 Jahre gültig. Voraussetzung zu einem ESZ ist die behördliche Zulassung des Wirkstoffs und ein gültiges Patent.

 

Kann ein Patent von Dritten angefochten werden?

 

Ja. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Jede Person kann innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung beim IGE gegen das Patent Einspruch einlegen. Dazu ist die Gebühr von 800 CHF zu bezahlen und der Einspruch muss schriftlich begründet werden.
    Ein Einspruch kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Patent Erfindungen enthält, die von der Patentierung ausgeschlossen sind (Art. 1a, 1b und 2 PatG). Solche Erfindungen sind beispielsweise der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung oder natürlich vorkommende Sequenzen oder Teilsequenzen von Genen. Ebenfalls Einspruch kann gegen Erfindungen eingelegt werden, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder sonst wie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Das IGE entscheidet, ob der Einspruch abgewiesen wird, oder ob das Patent widerrufen wird, oder ob es in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden kann.
  • Fehlt die Neuheit, der erfinderische Schritt oder die Offenbarung der Erfindung (d.h. die Erfindung ist nicht so dargelegt, dass ein Fachmann sie anhand des Patents nachvollziehen kann), so besteht in der Schweiz die Möglichkeit, vor einem Zivilgericht eine Nichtigkeitsklage einzureichen. Auch gegen ein Patent, das von der Patentierung ausgeschlossene Erfindungen enthält, oder dessen Schutzumfang über die ursprüngliche Offenbarung hinaus erweitert wurde, kann eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Eine Nichtigkeitsklage kann während der ganzen Lebenszeit des Patents eingereicht werden.
 

Wie kann man sich gegen Patentverletzungen schützen und was kann dagegen unternommen werden?

 

Patentverletzungen können durch stetes Überwachen des Marktes und der Konkurrenz festgestellt werden. Eine Voraussetzung ist dazu die firmeninterne Kenntnis über das Vorhandensein eigener Patente. Erst diese Kenntnis erlaubt die wirksame Überwachung des In- und Auslandes betreffend Verletzungsformen durch Konkurrenten. Am einfachsten ist die Marktüberwachung auf Messen, da dort in der Regel die neuen Produkte angeboten werden, welche am ehesten auf Kollisionskurs liegen könnten. Oder beauftragen Sie einen Anbieter von Recherche-Dienstleistungen mit einem Monitoring: So werden Sie periodisch über neu veröffentlichte Patente und Patentanmeldungen in Ihrem Technologiegebiet informiert. Einerseits können Sie so potentielle Patentverletzungen frühzeitig erkennen, andererseits bleiben Sie über die neusten technologischen Entwicklungen auf dem Laufenden. Solche Recherche-Dienstleistungen werden von verschiedenen Anbietern angeboten.

 

Ist ein Schweizer Schutzrecht auch im Ausland gültig, bzw. gilt ein ausländisches Patent auch in der Schweiz?

 

Die nationalen Gesetze über das gewerbliche Eigentum beziehen sich im Allgemeinen nur auf Handlungen, die im betreffenden Staat selbst vollzogen oder begangen werden (Nachahmen, Nachmachen, Feilhalten, Werben, Importieren, Exportieren oder Veräussern). Demzufolge ist ein Patent, eine Markenregistrierung oder die Hinterlegung eines Designs nur in dem Staat wirksam, dessen nationale Behörde die Erteilung oder Registrierung vorgenommen hat. Auf andere Staaten erstreckt sich die Wirkung nicht (Ausnahme CH/LI für Patente).

 

Jobs

 

Jobs