Upload und Download

Sowohl das Hinaufladen (Upload) wie das Herunterladen (Download) von Inhalten wie Texte, Bilder oder Musik sind urheberrechtlich relevante Handlungen. Sie brauchen dazu immer das Einverständnis des Rechteinhabers oder eine gesetzliche Erlaubnis.

 

Das Herunterladen oder Streaming für den Privatgebrauch ist gesetzlich erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn Sie von illegalen Quellen herunterladen. Letzteres steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, scheint aber heute unbestritten zu sein. Das Hochladen von Werken gehört hingegen nicht zum gesetzlich erlaubten Privatgebrauch. Auch dann nicht, wenn Sie die Werke auf einer persönlichen Website veröffentlichen, zum Beispiel auf Ihrer Facebook-Seite, oder wenn Sie Filesharing-Netzwerke nutzen. Ob mit der Nutzung Gewinnabsichten verfolgt werden oder nicht, spielt keine Rolle.

 

Ins Internet stellen dürfen Sie Werke, an denen Sie die Rechte haben oder wenn diese nicht mehr geschützt sind. Somit darf Ihre Freundin sich dabei filmen, wie sie das Regentropfen-Prélude auf dem Klavier zum Besten gibt, und das Video anschliessend auf YouTube oder Facebook hochladen. Aufgrund der abgelaufenen Schutzdauer ist dieses Musikstück Allgemeingut.

 

Beachten Sie im Netz auch immer die Persönlichkeitsrechte: Videos oder Fotos, auf denen nur Sie selbst abgebildet sind, dürfen Sie mit Einverständnis des Rechteinhabers beispielswiese auf sozialen Netzwerkseiten hochladen. Sind auf den Bildern aber auch Ihre Freunde zu sehen, sollten Sie zusätzlich das Einverständnis der gezeigten Personen einholen. Die abgebildeten Personen können Ihnen die Veröffentlichung zum Schutz ihrer Privatsphäre verbieten.

 

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