Was ist eine Erfindung?

Eine Erfindung löst ein konkretes Problem mit den Mitteln der Technik. Die technischen Merkmale der Erfindung erfüllen hierbei eine Funktion, wodurch das Problem – die Aufgabe der Erfindung – gelöst wird. Der für eine Patentierung notwendige technische Charakter bedingt, dass zur Erreichung des Ziels Naturgesetze genutzt werden. Eine Erfindung wird auch «Lehre zum technischen Handeln» genannt.

Die Erfindung kann ein Produkt oder ein Verfahren betreffen:

Als Produkte gelten u.a.:

  • Erzeugnisse wie Waren und Werkzeuge
  • Vorrichtungen wie Produktionsanlagen und Maschinen
  • Materialien wie chemische Substanzen oder textile Stoffe

 

Verfahren beschreiben zielgerichtete Handlungen wie z. B.:

  • Herstellungsverfahren (Arbeits- oder Produktionsschritte, um ein Produkt zu fertigen)
  • Steuerungsverfahren (Prozessschritte bei der Verwendung einer Vorrichtung oder Maschine)
  • Messverfahren
 

Die 3 Voraussetzungen der Patentierbarkeit

Ihre Erfindung kann durch ein Patent geschützt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Erfindung ist neu
    Ihre Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören. Als Stand der Technik gilt alles Wissen, das vor der Anmeldung irgendwo auf der Welt öffentlich zugänglich gewesen ist. Dazu zählen z. B. schriftliche Publikationen und Internetveröffentlichungen, aber auch öffentliche Vorträge oder Ausstellungen. Auch was Sie selbst über Ihre Erfindung bekannt machen, zählt in aller Regel zum Stand der Technik – und Ihre Erfindung gilt nicht mehr als neu. Halten Sie die Erfindung deshalb vor der Anmeldung unbedingt geheim.
  2. Die Erfindung ist erfinderisch
    Die Erfindung darf für einen Fachmann nicht naheliegend sein. «Der Fachmann» ist im Patentrecht eine erdachte Person, die den Stand der Technik im Fachgebiet kennt, aber einfallslos ist. Stellen Sie dem Fachmann Ihre Erfindungsaufgabe und er kommt ohne weiteres auf die gleiche Lösung wie Sie, so ist Ihre Lösung nicht erfinderisch.
  3. Die Erfindung ist gewerblich anwendbar
    Die Erfindung muss gewerblich nutzbar, durchführbar und die Durchführung wiederholbar sein.

Ein Perpetuum Mobile – eine Maschine, die ohne Energiezufuhr laufend Arbeit leistet – ist z. B. nicht patentierbar, weil sie nicht realisierbar und deshalb nicht gewerblich nutzbar ist.

Die für ein Patent vorausgesetzte Neuheit und die erfinderische Tätigkeit werden im schweizerischen Erteilungsverfahren nicht geprüft. Sie können bei der Patentanmeldung aber eine Recherche durchführen lassen, um die Voraussetzungen selbst zu prüfen.

 

Was in der Schweiz nicht patentiert werden kann:

  • Abstrakte Ideen ohne konkrete technische Lösungsschritte, Entdeckungen natürlicher Vorgänge oder Phänomene, wissenschaftliche Theorien wie z. B. die Relativitätstheorie und mathematische Methoden wie z. B. Verfahren der Kombinatorik,
  • Spielregeln und Lehrmethoden,
  • diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren, die an Menschen oder Tieren angewendet werden, wie z. B. die operative Behandlung von Fehlsichtigkeit,
  • Pflanzensorten, Tierrassen und biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Patentierbar hingegen sind biotechnologische Erfindungen, wie zum Beispiel die Gewinnung von humanem Insulin aus Hefezellen.
  • Computerprogramme als solche - sie sind durch das Urheberrecht geschützt. Programmbezogene technische Erfindungen, wie z. B. elektronische Steuerungen, können dagegen patentierbar sein.
  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, beispielsweise Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen.

 

Für weitere Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

 

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