Für IP-Professional
Sie befinden sich auf dem Portal für Fachleute, die im Bereich des Geistigen Eigentums arbeiten. Hier finden Sie Direktzugänge zu allen notwendigen Hilfsmitteln.
Quicklinks
- Markendatenbank
- Registeränderungen Marken
- Swissreg
- Madrid Monitor
- TMview
- E-Trademark
- Internationale Markenregistrierung
- Richtlinien in Markensachen
- Marken: Kosten und Gebühren
- Marken: WIPO Gebühren-Rechner (Englisch)
- Klassifikationshilfen für Marken
- Prüfungshilfe für Marken
- Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauch
- Geschützte öffentliche Zeichen: Sigel
- Geschützte öffentliche Zeichen: andere Zeichen (Embleme)
- Liste aller IP Ämter (Englisch)
- Marken: Newsletter Archiv
- Patente: Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen
- Patente: Gebühren
Herkunftskriterien für industrielle Produkte
Die Kategorie der Industrieprodukte umfasst alle Produkte, die weder Naturprodukte noch verarbeitete Naturprodukte sind. Bei Schweizer Industrieprodukten sollen mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Zusätzlich muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz erfolgen.
Allgemeine Kriterien
- 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz angefallen
- Tätigkeit, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verleiht
- (Ein) wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz
Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60% der Herstellungskosten (einschliesslich Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz anfallen. Auch bei diesen Waren muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Auf jeden Fall muss ein «physischer» Fabrikationsschritt am Herkunftsort durchgeführt werden. Für diese Kategorie von Waren enthält das Gesetz ebenfalls mehrere Ausnahmen: Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Rohstoffe und Halbfabrikate, die in der Schweiz nicht verfügbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Berechnung auszuschliessen.
Der Excel-basierte Swissness-Kalkulator dient als Hilfsmittel zur Berechnung, inwiefern industrielle Produkte zukünftig die Voraussetzungen erfüllen, um eine Schweizer Herkunftsangabe verwenden zu dürfen.
Die Markenschutzverordnung (MSchV) enthält neu weitere Ausnahmen und flexible Regelungen, insbesondere:
- eine Bagatellklausel, mit der Hilfsstoffe, die nur eine untergeordnete Rolle für das Produkt spielen, von der Berechnung ausgenommen werden können (z.B. eine Schraube; Artikel 52j MSchV);
- die Möglichkeit für die Unternehmen, Halbfabrikate ohne Kenntnis ihrer Herkunft flexibel zu berücksichtigen (Artikel 52i MSchV);
- die Möglichkeit, bereits abgeschriebene Forschungs- und Entwicklungskosten weiter zu berücksichtigen (Artikel 52g Absatz 3 MSchV).
In einer Branchenverordnung können die Voraussetzungen näher umschrieben werden, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf.
Aktuelles
Agenda
13.02.2023 | Weiterbildung, Veranstaltung
Zoom-Anlass “Geschäftsideen schützen! – Aber wie?»
...mehr lesen
19.01.2023 | Recht und Politik, Veranstaltung
Fachtagung: «Geistiges Eigentum und Nachhaltigkeit» der Universität Genf
...mehr lesen
07.07.2022 | Patente, Weiterbildung, Veranstaltung
IP@Lunch: Revidiertes Schweizer Patentgesetz - Ein Mehrwert?
...mehr lesen