Revision des Urheberrechts
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Das Urheberrechtsgesetz schützt die Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Geschützt ist die Art und Weise, in welcher eine Idee zum Ausdruck gelangt, nicht aber die Idee oder das Konzept selbst. Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich also auf die Form der Werke und nicht die Inhalte. Beispiel: Einsteins Aufsatz «Die Grundlage der Allgemeinen Relativitätstheorie» in den «Annalen der Physik» ist urheberrechtlich geschützt. Die Relativitätstheorie selbst darf aber frei verwendet werden, einfach nicht mit denselben Worten wie in Einsteins Originaltext.
Werke im urheberrechtlichen Sinne sind geistige Schöpfungen im Bereich der Kunst und Literatur. Dazu gehören insbesondere:
Blosse Ideen, Leistungen, Konzepte oder Anweisungen schützt das Urheberrecht nicht - selbst dann nicht, wenn sie individuell sind. Des Weiteren nicht geschützt sind Gesetze, Verordnungen und andere amtliche Erlasse sowie Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden, soweit sie die Rechtsstellung des Bürgers betreffen. Zahlungsmittel, Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche sind ebenfalls nicht geschützt.
Neben den Werkschaffenden schützt das Urheberrechtsgesetz weitere Kategorien von kulturell Tätigen, die dazu beitragen, dass Werke, Sportübertragungen etc. genossen werden können Geschützt werden auch Schauspieler, Musiker, Musik- und Filmproduzenten, Radio- und Fernsehsender. Diese Schutzrechte gehen aber weniger weit als diejenigen der Werkschaffenden.
Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische Urheberrecht schützt Urheber und weitere Kategorien von Werkvermittlern nur in der Schweiz. Der Schutz auf internationaler Ebene wird durch internationale Abkommen geregelt.
Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte der Urheber kollektiv wahr und zwar insbesondere dort, wo eine Verwertung durch die einzelnen Rechteinhaber nicht möglich oder nicht sinnvoll wäre (z.B. für das Fotokopieren, die schulische Nutzung von Werken etc.).
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