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Urheberrecht
Das Urheberrecht (welches dem «Copyright» der angelsächsischen Gesetzgebung entspricht) schützt Werke der Literatur und Kunst. Es ist Form- und nicht Inhaltsschutz. Gegenstand des Schutzes ist deshalb das konkrete Werk, in dem die Idee zum Ausdruck gelangt und nicht die Idee oder das Konzept selbst. Beispiel: Eine wissenschaftliche Abhandlung über die Relativitätstheorie von Albert Einstein ist urheberrechtlich als Sprachwerk geschützt, nicht aber die Theorie als solche.
Der Schutz des Urheberrechts gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig. Es werden keine Register geführt.
Der Nutzen: Der Urheber kann darüber bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. «Verwenden» umfasst insbesondere das Vervielfältigen, das Verbreiten, das Zugänglichmachen (z.B. das Werk in das Internet stellen), das Auf- und das Vorführen, das Senden und Weitersenden sowie das Bearbeiten (z.B. das Werk übersetzen).
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Aktuelles
Agenda
13.02.2023 | Weiterbildung, Veranstaltung
Zoom-Anlass “Geschäftsideen schützen! – Aber wie?»
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19.01.2023 | Recht und Politik, Veranstaltung
Fachtagung: «Geistiges Eigentum und Nachhaltigkeit» der Universität Genf
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07.07.2022 | Patente, Weiterbildung, Veranstaltung
IP@Lunch: Revidiertes Schweizer Patentgesetz - Ein Mehrwert?
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