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Einfachere Vernichtung von Fälschungen in Kleinsendungen
Künftig können Produktfälschungen, die in Kleinsendungen in die Schweiz gelangen, einfacher vernichtet werden. Der Bundesrat hat am 14. Mai 2025 die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht verabschiedet. Die neuen Rechtsgrundlagen treten per 1. Juli 2025 in Kraft.
Markenkleidung, Handtaschen, Schuhe und Luxusuhren machen einen grossen Teil der Produktimitate aus, welche mehrheitlich online bestellt werden und per Post oder Kurier in die Schweiz gelangen. Bei über 90 Prozent der an der Grenze aufgegriffenen Fälschungen handelt es sich um Kleinsendungen mit bis zu drei Gegenständen. Das heutige Verfahren zur Vernichtung der Ware ist aufwändig, weil sowohl die Rechteinhaber als auch die Bestellerinnen und Besteller informiert werden müssen.
Weniger Aufwand für Bagatellfälle
Das neue vereinfachte Verfahren zur Vernichtung dieser Ware macht es für Rechteinhaber einfacher und effizienter, gegen Fälschungen vorzugehen. Sie haben bei Kleinsendungen künftig zwei Möglichkeiten: Sie können die Vernichtung nach dem bisherigen ordentlichen Verfahren beantragen oder aber mit dem Zollhilfeantrag gleichzeitig den Antrag stellen, dass grundsätzlich das neue vereinfachte Verfahren angewandt wird. Im vereinfachten Verfahren wird zunächst nur jene Person über den Aufgriff an der Grenze informiert, die die Ware bestellt hat. Ist diese einverstanden, wird die Fälschung vernichtet. Nur wenn sie die Vernichtung ablehnt, wird der Rechteinhaber informiert, damit er weitere Schritte einleiten kann.
Entlastung der Zollbehörden durch neue Zuständigkeiten
Ab dem 1. Juli ist für das vereinfachte und auch für das ordentliche Verfahren bei Kleinsendungen neu das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zuständig. Kleinsendungen sind Pakete mit bis zu drei Artikeln und einem Gewicht von maximal fünf Kilogramm. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt die eingezogenen Fälschungen dem IGE zu, welches anschliessend das weitere Verfahren bis zur Vernichtung der Waren in die Wege leitet. Das IGE hat zu diesem Zweck ein Logistikunternehmen beauftragt. Somit wird das BAZG von Aufgaben entlastet, die nicht zu seinen Kerntätigkeiten gehören.
Grosse Schäden durch Verletzung von Immaterialgüterrechten
Verletzungen von Marken-, Patent-, Design- oder Urheberrechten verursachen erhebliche Schäden. Diese können von Gewinneinbussen über Ausfälle von Steuern und Sozialabgaben beim Staat bis hin zu Gesundheitsrisiken für Konsumentinnen und Konsumenten reichen. Das enorme Wachstum des Online-Handels hat das Problem zusätzlich verschärft. Rechteinhaber haben deshalb die Möglichkeit, beim BAZG Zollhilfe zu beantragen, um Fälschungen bereits bei der Einfuhr abzugreifen, zu vernichten oder allenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Medienmitteilung des Bundesrats
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