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Verteidigung der Herkunftsangaben
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf. Je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumenten und Konsumentinnen in die garantierte Herkunft und die Qualität eines Produkts und einer Dienstleistung ist, desto eher kommt es zu missbräuchlicher Verwendung durch Trittbrettfahrer.
Das Herzstück gegen den Missbrauch bilden präzise Regeln im Markenschutzgesetz. Unternehmen, welche die Herkunftsangabe «Schweiz» verwenden wollen, müssen deshalb auf die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien achten und diese im Falle eines Rechtsstreits auch nachweisen können.
Schweizer Recht wird im Ausland generell nicht angewendet. Deshalb ist die Durchsetzung des Schutzes der Herkunftsangaben im Ausland besonders schwierig. Die Möglichkeit, sowohl landwirtschaftliche (z.B. «Greyerzer» für Käse) und nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben (z.B. „Genève“ für Uhren) in ein GUB/GGA-Register und gestützt darauf als geografische Marke einzutragen, erlaubt es den interessierten Branchen, einen offiziellen Schutztitel in der Schweiz zu erhalten. Gewisse ausländische Staaten fordern einen solchen als Voraussetzung für den Schutz in ihrem Land. Für Unternehmen vereinfacht er die Erlangung und Durchsetzung des Schutzes im Ausland deutlich.
Das IGE kann zudem im Namen des Bundes Strafanzeige erstatten oder eine Zivilklage einreichen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind Branchen- und Konsumentenschutzverbände, die bei der Durchsetzung eine wichtige Schlüsselrolle spielen. Sie haben die Möglichkeit, einen Missbrauchsfall bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen.
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