Welche Bezeichnungen können geschützt werden?

Ein aus der Schweiz stammendes Gesuch um internationale Registrierung kann sich nur auf eine in der Schweiz geschützte Ursprungsbezeichnung (UB) oder geografische Angabe (GA) beziehen, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt. Die Bezeichnung Café de Colombia könnte beispielsweise trotz der Eintragung als geschützte geografische Angabe in der Schweiz nicht Gegenstand eines in der Schweiz eingereichten Gesuchs um internationale Registrierung sein.

 

Gemäss dem Lissabonner System sind die folgenden vier Kategorien von Bezeichnungen für eine internationale Registrierung zulässig:

 

  • geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützte geografische Angaben (GGA), die im Register des Bundesamts für Landwirtschaft oder im Register des IGE eingetragen sind
  • kontrollierte Ursprungsbezeichnungen (KUB) für Weine
  • geografische Angaben, die durch eine Branchenverordnung abgedeckt sind
  • Marken, die ausschliesslich aus einer UB oder GA bestehen, sofern die UB oder GA nicht nach einer der vorstehenden Kategorien geschützt ist und die Marke sich vollständig mit der fraglichen UB oder GA deckt.

 

Zurzeit akzeptiert nur ein Teil der Mitgliedstaaten des Lissabonner Systems den Schutz von UB und GA für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die EU gehört beispielsweise nicht dazu. Deshalb besteht die Gefahr, dass ein Gesuch um internationale Registrierung einer UB oder GA für ein nicht landwirtschaftliches Erzeugnis aus der Schweiz in den Staaten, die kein solches Schutzsystem für diese Erzeugnisse kennen, verweigert wird.

 

Wer kann ein Gesuch einreichen?

Die Begünstigten einer schweizerischen UB oder GA, die Einheit, die sie vertritt, oder der Inhaber einer aus einer schweizerischen UB oder GA bestehenden Marke können ein Gesuch um internationale Registrierung einreichen (Art. 50d Abs. 1 MSchG).

 

Wie ist das Gesuch einzureichen?

Ein Gesuch um internationale Registrierung einer schweizerischen UB oder GA ist auf Französisch beim IGE einzureichen. Dafür ist das per Post oder elektronisch (origin.adminnot shown@ekomm.ipito make life hard for spam bots.ch) einzusendende, amtliche Formular der WIPO zu verwenden.

 

Es ist nicht nötig, im Gesuch den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten des Lissabonner Systems anzugeben, für die die Ausdehnung des Schutzes gewünscht wird. Vorbehaltlich einer Verweigerung der Wirksamkeit der Registrierung wird der Schutz auf alle am System teilnehmenden Staaten ausgedehnt. Hingegen ist es möglich, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf den Schutz zu verzichten. Dies kann insbesondere im Gesuch angegeben werden.

 

Gebühren im Zusammenhang mit dem Gesuch

Für die Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung ist eine einmalige Gebühr von CHF 1000 zu entrichten. Diese ist direkt an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu bezahlen, wenn dieses den Erhalt des Gesuchs bestätigt hat. Jeder Mitgliedstaat kann ausserdem die Bezahlung einer individuellen Gebühr verlangen. Das IGE erhebt keinerlei Gebühr für die nationale Behandlung von Gesuchen um internationale Registrierung schweizerischer UB oder GA.

 

Prüfung des Gesuchs

Wenn das Gesuch den Erfordernissen entspricht, wird es vom IGE für eine formelle Prüfung an die WIPO weitergeleitet. Sofern das Gesuch keinerlei Mängel aufweist, trägt die WIPO die UB oder GA ins internationale Register ein und teilt den Mitgliedstaaten die Eintragung mit. Diese haben ab dem Erhalt der Mitteilung ein Jahr Zeit, um den Schutz der UB oder GA auf ihrem Staatsgebiet zu gewähren oder zu verweigern.

 

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