Ausländische internationale Registrierungen

Das Lissabonner System bietet die Möglichkeit, eine in einem Mitgliedstaat geschützte Ursprungsbezeichnung (UB) oder geografische Angabe (GA) in den anderen Mitgliedstaaten schützen zu lassen. Auf diese Weise können auch ausländische UB und GA in der Schweiz geschützt werden.

 

Die internationalen Registrierungen ausländischer UB und GA, deren Schutz in der Schweiz beantragt wird, werden im Bundesblatt veröffentlicht. Dies gilt bis zur Einführung eines ausschliesslich von der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwalteten Veröffentlichungsmittels.

 

Dritte können Einsprache gegen die Gewährung des Schutzes für eine ausländische internationale Registrierung in der Schweiz einlegen. Nach Erhalt der Einsprache erlässt das IGE eine vorläufige Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung auf seinem Staatsgebiet.

 

Wer kann Einsprache einlegen?

Das Verfahren für die Einsprache gegen die Gewährung des Schutzes für eine ausländische internationale Registrierung steht allen Dritten offen, die die gesetzlichen Bedingungen (Art. 6 VwVG) erfüllen.

 

Einsprache gegen die Gewährung des Schutzes einer ausländischen internationalen Registrierung in der Schweiz einlegen kann insbesondere der Inhaber einer älteren, in gutem Glauben für ein identisches oder vergleichbares Produkt eingetragenen Marke, wenn die internationale Registrierung seine Marke ernsthaft schädigen könnte.

 

Wie ist vorzugehen?

Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung der ausländischen Registrierung im Bundesblatt beim IGE einzureichen. Die Einsprachegebühr beträgt CHF 800. Sie ist innerhalb der vom IGE gesetzten Frist zu bezahlen, ansonsten dieses nicht auf die Einsprache eintritt.

 

Der Einsprechende muss in seiner Einspracheschrift mindestens kurz die Gründe angeben, aus denen er die Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung in der Schweiz verlangt. Für die Verweigerungsgründe konsultieren Sie bitte die GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse.

 

Wenn sich die Einsprache auf eine ältere Marke oder ein sonstiges älteres Recht stützt, muss der Einsprechende ausserdem die wesentlichen Bestandteile dieses Rechts angeben. Wenn es sich um eine Marke handelt, muss er die Nummer der Marke, das Hinterlegungsdatum und das betroffene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeben.

 

 

 

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