Herkunftskriterien für Dienstleistungen

Unternehmen dürfen ihren Service als schweizerische Dienstleistung bewerben, sofern das Unternehmen in der Schweiz einen tatsächlichen Sitz der Verwaltung hat.

Am Ort der tatsächlichen Verwaltung werden massgebliche Tätigkeiten ausgeübt und massgebliche Entscheide getroffen, die direkten Einfluss auf die Dienstleistung haben.

Das Gesetz trägt den unterschiedlichen Unternehmensstrukturen Rechnung. Ausländische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen einer Schweizer Muttergesellschaft dürfen die Herkunftsangabe «Schweiz» verwenden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Muttergesellschaft muss ihren Sitz in der Schweiz haben;
  • Die Muttergesellschaft oder eine (tatsächlich von ihr beherrschte und im gleichen Land ansässige) Tochtergesellschaft wird tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet;
  • Die Herkunftsangabe wird für gleichartige Dienstleistungen der Mutter- und Tochtergesellschaft verwendet.


Somit ist sichergestellt, dass die Muttergesellschaft, die selber ebenfalls operativ tätig ist, eine genügende faktische Kontrolle über die von der ausländischen Tochtergesellschaft angebotenen Dienstleistungen ausüben kann.

 

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