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Laufende Patentgesetzrevision
Wichtige Informationen für Ihre Patentanmeldung
Voraussichtlich 2027 wird die Teilrevision des Patentgesetzes in Kraft treten, die das Parlament im März 2024 beschlossen hat. Über das genaue Datum des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes sowie der neuen Patentverordnung wird der Bundesrat voraussichtlich im Mai 2026 entscheiden.
Da von der Einreichung einer Patentanmeldung bis zu ihrer inhaltlichen Prüfung (Sachprüfung) im Schnitt zwei bis drei Jahre vergehen, können bereits heute eingereichte Anmeldungen vom neuen Recht betroffen sein. Gerne informieren wir Sie über die bevorstehenden Änderungen.
Die Neuerungen im Überblick
- Unter dem neuen Recht wird das IGE zu jeder Anmeldung eine kostenpflichtige Recherche zum Stand der Technik durchführen und die Erkenntnisse daraus in einer Stellungnahme zusammenfassen. Der Recherchebericht wird zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht und gibt Aufschluss über die Schutzfähigkeit der Erfindung. Dies erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit für Anmelderinnen und Anmelder ebenso wie für Dritte.
- Wie heute werden wir eine Patentanmeldung grundsätzlich nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen. Auf Wunsch können Sie aber neu die Prüfung aller Patentierungsvoraussetzungen beantragen und erhalten so – wie in anderen Ländern – ein vollständig geprüftes Patent.
- Neu werden 15 statt 10 Patentansprüche ohne zusätzliche Gebühren geprüft.
- Reichen Sie die technischen Unterlagen auf Englisch ein, müssen Sie sie nicht mehr zwingend in eine Amtssprache übersetzen. Eine freiwillige Übersetzung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch wird weiterhin möglich sein.
Was heisst das für vorher eingereichte Patentanmeldungen?
- Wenn Sie für Ihre Anmeldung zum Datum des Inkrafttretens die Prüfungsgebühr noch nicht bezahlt haben, fällt sie unter neues Recht.
Damit muss neu eine kostenpflichtige Recherche zum Stand der Technik durchgeführt werden. Beantragen Sie bereits heute freiwillig eine Recherche zu Ihrer schweizerischen Patentanmeldung, wird die Recherche nach dem Inkrafttreten übernommen.
- Unter altes, das heisst heutiges Recht fallen dagegen alle Anmeldungen, für die die Prüfungsgebühr vor Inkrafttreten bezahlt wird und die beim Inkrafttreten nicht sistiert sind. Sie sind soweit fortgeschritten, dass sie unter altem Recht zu Ende geprüft werden.
- Haben Sie die Prüfungsgebühr noch nicht bezahlt und möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Anmeldung unter altem Recht zu Ende geprüft wird, können Sie frühzeitig einen Antrag auf beschleunigte Sachprüfung stellen.
Weitere Informationen zur Patengesetzrevision finden Sie hier.
Haben Sie Fragen? Wir geben gerne Auskunft: Bitte schreiben Sie uns an info@ipi.ch.
Die wichtigsten Antworten zum neuen Patentrecht für Anmelderinnen und Anmelder
Voraussichtlich am 1. Januar 2027 tritt das teilrevidierte Patentrecht in Kraft. Welche Auswirkungen hat das neue Recht für vorher eingereichte und damit noch hängige Patentanmeldungen? Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Diese Seite wird bei Bedarf ergänzt. Ergänzungen sind entsprechend gekennzeichnet.
Ihnen ist noch etwas unklar oder Sie haben weitere Fragen? Wir geben Ihnen gerne Auskunft: Rufen Sie uns auf die Nummer 031 377 77 77 an oder schreiben Sie uns an info@ipi.ch.
Was ändert sich mit dem neuen Patentrecht?
Mit dem Inkrafttreten des neuen Patentrechts erhalten Sie mehr Möglichkeiten. Sie können neu wählen, wie umfassend Ihre Patentanmeldung geprüft werden soll:
Teilweise Sachprüfung
Das IGE prüft auch künftig jede Patentanmeldung auf die Einhaltung verschiedener gesetzlicher Vorgaben, nicht aber darauf, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Neu führen wir aber zu jeder Anmeldung eine kostenpflichtige Recherche zum Stand der Technik durch und fassen die massgeblichen Erkenntnisse in einer Stellungnahme zusammen. Der Recherchebericht wird zusammen mit der Anmeldung auf Swissreg veröffentlicht. Dies gibt Ihnen und interessierten Dritten Aufschluss über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung und hilft Ihnen, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
- Vollständige Sachprüfung
Auf Wunsch können Sie neu die Prüfung aller Patentierungsvoraussetzungen einschliesslich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit beantragen. Damit erhalten Sie – wie in anderen Ländern – ein vollständig geprüftes Patent und können besser abschätzen, ob Ihr Patent vor Gericht Bestand haben würde.
Das neue Patentrecht bietet Ihnen zudem die folgenden Vorteile:
- Reichen Sie die technischen Unterlagen auf Englisch ein, müssen Sie sie nicht mehr in eine Amtssprache übersetzen, da Anmeldungen neu auf Englisch veröffentlicht werden können (Art. 58a Abs. 4 des neuen Patentgesetzes).
Weitere Informationen zu den Neuerungen der Patentrechtsrevision finden Sie auf unserer Website.
Wird meine bereits hängige Patentanmeldung nach dem Inkrafttreten nach neuem Recht geprüft?
Ja, in den meisten Fällen ist das so: Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig sind und für die die Prüfungsgebühr noch nicht bezahlt worden ist, unterstehen ab diesem Zeitpunkt automatisch neuem Recht. Sie werden somit nach neuem Recht zu Ende geprüft (Art. 150 Abs. 1 des neuen Patentgesetzes).
Eine Ausnahme bilden jedoch weit fortgeschrittene Patentanmeldungen,
- für die die Prüfungsgebühr vor dem Inkrafttreten bezahlt worden ist
- und die zu diesem Zeitpunkt nicht sistiert sind.
Diese Anmeldungen werden unter heute geltendem Recht zu Ende geprüft. Eine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht möglich. Sie können jedoch eine Recherche zum Stand der Technik beantragen.
Kann ich trotz bereits bezahlter Prüfungsgebühr eine Prüfung nach neuem Recht beantragen?
Ja: Auch wenn Sie die Prüfungsgebühr bereits bezahlt haben, können Sie verlangen, dass Ihre hängige Anmeldung unter neuem Recht geprüft wird.
Bitte beachten Sie: Wenn die Sachprüfung Ihrer Anmeldung bereits nach altem Recht läuft und Sie Ihre Anmeldung trotzdem nach neuem Recht prüfen lassen wollen, kann es zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten (für die nachträglich notwendige Recherche) kommen.
Ich möchte, dass meine hängige Patentanmeldung nach altem Recht geprüft wird, habe aber noch keine Rechnung für die Prüfungsgebühr erhalten. Was kann ich tun?
Wenn die Eingangs- und Formalprüfung einer Patentanmeldung erfolgreich abgeschlossen und die Anmeldung publiziert worden ist, verschicken wir die Rechnung für die Prüfungsgebühr normalerweise ungefähr zwei Jahre nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum. Wenn Sie die Rechnung früher erhalten möchten, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:
- Beschleunigung der Sachprüfung
Sie können nach Abschluss der Eingangs- und Formalprüfung die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen (Art. 63 der geltenden Patentverordnung). In diesem Fall verschicken wir die Rechnung vorzeitig und beginnen anschliessend vorzeitig mit der Sachprüfung. Auch die Fristen in der Sachprüfung (sowohl für die Bearbeitung durch das IGE als auch für allfällige Stellungnahmen durch Sie) werden verkürzt.
- Vorzeitiger Versand der Rechnung
Diese Möglichkeit steht Ihnen bis zum 30. September 2026 offen: Wenn Sie die Sachprüfung an sich gar nicht beschleunigen möchten, können Sie uns nach der Eingangs- und Formalprüfung Ihrer Anmeldung schriftlich darum bitten, Ihnen die Rechnung für die Prüfungsgebühr vorzeitig zuzuschicken. Wenn Sie die Prüfungsgebühr anschliessend rechtzeitig bezahlen, wird Ihre Anmeldung unter altem Recht zu Ende geprüft, ohne dass die Durchführung der Sachprüfung im Übrigen beschleunigt wird.
Bitte beachten Sie: In beiden Fällen ist nicht das Datum Ihres Antrags entscheidend, sondern dass Sie die Prüfungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Patentrechts bezahlt haben. Stellen Sie den Beschleunigungsantrag beispielsweise erst Ende Dezember, erhalten Sie die Rechnung möglicherweise erst nach Inkrafttreten, sodass die Anmeldung unter das neue Recht fällt. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Rechnung zwar vor Inkrafttreten erhalten, sie aber erst nach dem 31. Dezember 2026 bezahlen. In beiden Fällen wird die Anmeldung (wie beim normalen Rechnungsversand) abgewiesen, wenn die Prüfungsgebühr nicht bezahlt wird.
Was bedeutet es für meine hängige Patentanmeldung, dass neu zu jeder Anmeldung eine Recherche durchgeführt wird?
Das hängt davon ab, ob Sie zu Ihrer Anmeldung bereits eine freiwillige Recherche beantragt haben oder nicht.
Wenn bisher keine freiwillige Recherche nach Art. 59 Abs. 5 des geltenden Patentgesetzes durchgeführt und kein Recherchebericht dazu veröffentlicht worden ist, führen wir nach Inkrafttreten die obligatorische Recherche zum Stand der Technik durch.
Muss ich die nachträgliche obligatorische Recherche bezahlen?
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