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Aktualitäten
Wer hat welche Rechte an der Erfindung?
Eine Erfindung gehört in der Regel dem Erfinder.
Macht ein Arbeitnehmer auf der Arbeit eine Erfindung, kann es anders aussehen: Wenn sie zu den vertraglichen Pflichten gehört, während der täglichen Arbeit gemacht worden ist und im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, gehört die Erfindung dem Arbeitgeber (Art. 332 OR).
Erfindungen, die zwar bei der täglichen Arbeit gemacht werden, aber nicht zu den vertraglichen Pflichten gehören (Gelegenheitserfindungen), müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob er die Erfindung erwerben will.
Die Erfindung zum Patent anmelden können natürliche wie juristische Personen. Der Erfinder ist immer eine natürliche Person. Er hat das Recht, in der Patentanmeldung genannt zu werden.
Den Nutzen aus dem Patent zieht der Patentinhaber: Er entscheidet, wie die Erfindung verwertet wird.
Aktuelles
02.07.2026 | Weiterbildung, Veranstaltung, Piraterie
Fachtagung zum Thema "Neue Perspektiven auf Konsumentenverhalten, Online-Plattformen und moderne Instrumente der IP-Durchsetzung"
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27.05.2026 |
Strategische Ziele für das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum für 2026–2030
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21.05.2026 |
In memoriam: Paul Brändli
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Agenda
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28.04.2026 | Patente, Weiterbildung, IGE.IPI
An angehende Patentanwältinnen: Bewerben Sie sich jetzt für das «Candidate Support Programme» 2027 bis 2029
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26.01.2026 | Veranstaltung, IGE.IPI, News
WIPO Global Awards 2026 - Die Preise der Vereinten Nationen für innovative und kreative Unternehmen
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