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Wer hat welche Rechte an der Erfindung?
Eine Erfindung gehört in der Regel dem Erfinder.
Macht ein Arbeitnehmer auf der Arbeit eine Erfindung, kann es anders aussehen: Wenn sie zu den vertraglichen Pflichten gehört, während der täglichen Arbeit gemacht worden ist und im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, gehört die Erfindung dem Arbeitgeber (Art. 332 OR).
Erfindungen, die zwar bei der täglichen Arbeit gemacht werden, aber nicht zu den vertraglichen Pflichten gehören (Gelegenheitserfindungen), müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob er die Erfindung erwerben will.
Die Erfindung zum Patent anmelden können natürliche wie juristische Personen. Der Erfinder ist immer eine natürliche Person. Er hat das Recht, in der Patentanmeldung genannt zu werden.
Den Nutzen aus dem Patent zieht der Patentinhaber: Er entscheidet, wie die Erfindung verwertet wird.
Aktuelles
30.06.2023 | Patente, Marken, Design
Harmonisierung und teilweise Revision der Richtlinien per 1. Juli 2023
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16.06.2023 | Patente, Marken, Design, IGE.IPI
Das IGE vereinfacht die Verwaltung von Schutzrechten mit neuen Online-Services
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Agenda
13.02.2023 | Weiterbildung, Veranstaltung
Zoom-Anlass “Geschäftsideen schützen! – Aber wie?»
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19.01.2023 | Recht und Politik, Veranstaltung
Fachtagung: «Geistiges Eigentum und Nachhaltigkeit» der Universität Genf
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07.07.2022 | Patente, Weiterbildung, Veranstaltung
IP@Lunch: Revidiertes Schweizer Patentgesetz - Ein Mehrwert?
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