Nach der Eintragung

Wenn die Einsprach- und Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind, wird der Eintragungsentscheid des IGE rechtskräftig. Die Bezeichnung wird für eine unbefristete Dauer ins Bundesregister eingetragen. Dieses Register ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich und enthält das Pflichtenheft des Erzeugnisses sowie weitere Informationen (z.B. Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle).


Die als geschützte geografische Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützte geografische Angabe (GGA) eingetragene Bezeichnung darf von allen Herstellern verwendet werden, die die im Pflichtenheft festgelegten Bedingungen erfüllen und sich den vorgesehenen Kontrollen unterziehen. Bei schweizerischen GUB und GGA erfolgt diese Kontrolle unter der Verantwortung einer Zertifizierungsstelle.

 

Der Nichtgebrauch einer geschützten Bezeichnung oder die Nichtbeachtung des Pflichtenhefts können zur Löschung der Eintragung führen. Mit dem durch die Eintragung als GUB oder GGA gewährten erweiterten Schutz können die betreffenden Hersteller und ihre repräsentativen Verbände eine nicht dem Pflichtenheft der GUB oder GGA entsprechende Verwendung der Bezeichnung von einem Gericht verbieten lassen. Bei Widerhandlungen können im Übrigen gemäss den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (3. Titel: Rechtsschutz) Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

 

Fragen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse können per E-Mail unter aop-igp@ipi.ch an unsere Experten gerichtet werden.

 

Gesuche um Eintragung oder Änderung des Pflichtenhefts von GUB oder GGA nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Einsprachen gegen die Eintragung oder Änderung des Pflichtenhefts von GUB oder GGA können per Post oder E-Mail unter der Adresse origin.admin@ekomm.ipi.ch an das IGE gerichtet werden (vgl. Nutzungsbedingungen einfache elektronische Eingabe per E-Mail, pdf).

 

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