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Aktualitäten
Verdacht auf Fälschung: Was passiert, wenn ein Paket vom Zoll zurückbehalten wird?
Wenn die Fachleute am Zoll vermuten, dass ein im Ausland bestelltes Produkt eine Fälschung ist, halten sie es bei der Einfuhr zurück. Handelt es sich um eine Kleinsendung, fällt das Verfahren bis zur Vernichtung oder Freigabe dem IGE zu. Es informiert den Empfänger des Pakets über seine Möglichkeiten.
Fälschungen dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Die Zollbehörden können im Ausland bestellte Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gefälscht sind, abfangen und dann vernichten, wenn die Rechteinhaber – insbesondere Markeninhaber – dies gegen Zahlung einer Gebühr beantragt haben.
Das IGE führt die die Verfahren für zurückbehaltene Kleinsendungen durch, d. h. Pakete mit bis zu drei Gegenständen und einem Bruttogewicht von maximal fünf Kilogramm.
Wird eine mutmassliche Fälschung abgefangen, informiert es die Bestellerin oder den Besteller per Post über das Zurückbehalten der Ware. Es teilt der Person mit, dass die Ware vernichtet wird, wenn sie der Vernichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht ausdrücklich widerspricht.
Das Verfahren kurz und knapp erklärt
In diesem Video erfahren Sie in 2,5 Minuten mehr zum Verfahren für am Zoll zurückbehaltene Kleinsendungen und den Möglichkeiten und Konsquenzen für Bestellerinnen und Besteller.
Häufig gestellte Fragen
Was kann ich tun, wenn ich einen Brief vom IGE erhalte?
Innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des Schreibens können Sie über unseren Online-Service der Vernichtung der Ware widersprechen oder die Vernichtung ausdrücklich akzeptieren. Bitte scannen Sie dazu den QR-Code im Brief. Alternativ können Sie über www.ige.ch/sendung auf den Online-Service zugreifen. Wenn Sie nicht innert dieser Frist antworten, wird die Ware grundsätzlich zerstört.
Was passiert, wenn ich die Vernichtung ablehne?
Der Rechteinhaber (z. B. der Inhaber der betreffenden Marke) wird darüber informiert. Er kann den Rechtsweg beschreiten und versuchen, in einem Zivilverfahren nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt und dass seine geistigen Eigentumsrechte verletzt worden sind.
Stellt sich heraus, dass das Produkt eine Fälschung ist, wird es vernichtet. Der Rechteinhaber kann Schadenersatz für die durch das Verfahren entstandenen Kosten verlangen.
Wenn es sich um ein Original handelt, ist das Verfahren abgeschlossen und Sie erhalten Ihr Paket.
Wann wird der Rechteinhaber informiert? Hat er Zugang zu meinen Daten?
Das hängt unter anderem davon ab, welches Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen er beantragt hat.
Im ordentlichen Verfahren wird der Rechteinhaber immer informiert – auch wenn Sie die Vernichtung der Ware akzeptieren oder nicht innerhalb der gesetzten Frist auf unser Schreiben reagieren. Dem Rechteinhaber werden Ihr Name und Ihre Adresse sowie Hinweise auf die mutmassliche Fälschung mitgeteilt. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass der Rechteinhaber von Ihnen einen Ersatz für den durch das Verfahren verursachten Schaden verlangt.
Beim vereinfachten Verfahren wird der Rechteinhaber nicht informiert, wenn Sie der Vernichtung der Ware zustimmen oder sich nicht ausdrücklich dagegen aussprechen. Wenn Sie hingegen die Vernichtung ablehnen, wird der Rechteinhaber informiert. Wenn er nachweisen kann, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, könnte er von Ihnen Schadenersatz fordern.
Vorsicht vor Betrügereien
Sie haben eine Rechnung erhalten und zweifeln an deren Echtheit? Seien Sie wachsam, denn es kann vorkommen, dass falsche Rechteinhaber versuchen, ungerechtfertigt Schadenersatz oder Gebühren einzufordern. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
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