Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf. Wer vom Swissness-Mehrwert profitieren will und die Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Schweizerkreuz oder einer Bezeichnung wie «Swiss» oder «Made in Switzerland» versieht, muss die gesetzlichen Regeln einhalten und dies im Klagefall auch nachweisen können. Firmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen ohne «Swissness» bewerben, müssen die Swissness-Kriterien nicht erfüllen. Auch damit kann ein Mehrwert geschaffen werden, ohne dass der Produktionsstandort Schweiz aufgegeben werden muss.
Je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die garantierte Herkunft und die Qualität eines Produkts und einer Dienstleistung wie etwa Uhren, Schokolade oder Bankdienstleistungen ist, desto eher kommt es zu missbräuchlicher Verwendung durch Trittbrettfahrer: Produkte und/oder Dienstleistungen werden als «schweizerisch» angepriesen, obwohl sie die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllen.
In der Schweiz kann das IGE im Namen des Bundes Strafanzeige erstatten oder eine Zivilklage einreichen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind Branchen- und Konsumentenschutzverbände, die bei der Durchsetzung eine Schlüsselrolle spielen. Sie haben die Möglichkeit, einen Missbrauchsfall bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Das IGE interveniert gegen Swissness-Missbräuche in durchschnittlich 370 Fällen pro Jahr.