Warum schützt man Fotografien ohne individuellen Charakter überhaupt?

Früher waren Fotografien ohne individuellen Charakter nicht urheberrechtlich geschützt. Sie durften damit genutzt werden, ohne den Fotografen um Erlaubnis zu fragen. An diesem Umstand störten sich die Schweizer Fotografen, da ein Teil ihrer Arbeiten, wie bspw. Produktbilder, keinen individuellen Charakter hat. Sie forderten deshalb auch für die Schweiz einen Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter, wie ihn beispielsweise Deutschland und Österreich unter dem Begriff des Lichtbildschutzes kennen. Dieser Forderung hat man mit dem erweiterten Schutz für Fotografien Rechnung getragen, der nun in Art. 2 Abs. 3bis URG verankert ist.

 

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