Die wichtigsten Antworten zum neuen Patentrecht für Anmelderinnen und Anmelder

Am 1. Januar 2027 tritt das teilrevidierte Patentrecht in Kraft. Welche Auswirkungen hat das neue Recht für vorher eingereichte und damit noch hängige Patentanmeldungen? Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Diese Seite wird bei Bedarf ergänzt. Ergänzungen sind entsprechend gekennzeichnet.

 

Ist etwas unklar oder haben Sie weitere Fragen? Wir geben Ihnen gerne Auskunft: 031 377 77 77 oder infonot shown@ipito make life hard for spam bots.ch.

 

Was ändert sich vom 1. Januar 2027 an für Sie?

 

Mit dem Inkrafttreten des neuen Patentrechts erhalten Sie mehr Möglichkeiten. Sie können neu wählen, wie umfassend Ihre Patentanmeldung geprüft werden soll: 

 

  • Teilweise Sachprüfung
    Das IGE prüft auch künftig jede Patentanmeldung auf die Einhaltung verschiedener gesetzlicher Vorgaben, nicht aber darauf, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
    Neu führen wir aber zu jeder Anmeldung eine kostenpflichtige Recherche zum Stand der Technik durch und fassen die massgeblichen Erkenntnisse in einer Stellungnahme zusammen. Der Recherchebericht wird zusammen mit der Anmeldung auf Swissreg veröffentlicht. Dies gibt Ihnen und interessierten Dritten Aufschluss über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung und hilft Ihnen, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

 

  • Vollständige Sachprüfung
    Auf Wunsch können Sie neu die Prüfung aller Patentierungsvoraussetzungen einschliesslich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit beantragen. Damit erhalten Sie – wie in anderen Ländern – ein vollständig geprüftes Patent und können besser abschätzen, ob Ihr Patent vor Gericht Bestand haben würde.

 

Das neue Patentrecht bietet Ihnen zudem die folgenden Vorteile:

  • Das IGE prüft neu 15 statt 10 Patentansprüche ohne zusätzliche Gebühren.
  • Reichen Sie die technischen Unterlagen auf Englisch ein, müssen Sie sie nicht mehr in eine Amtssprache übersetzen, da Anmeldungen neu auf Englisch veröffentlicht werden können (Art. 58a Abs. 4 des neuen Patentgesetzes). Eine freiwillige Übersetzung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch ist weiterhin möglich.

(Ergänzt am 20. Mai 2026)

 

Weitere Informationen zu den Neuerungen der Patentrechtsrevision finden Sie auf unserer Website.

 

Wird meine bereits hängige Patentanmeldung nach dem Inkrafttreten nach neuem Recht geprüft?

 

Ja, in den meisten Fällen ist das so: Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig sind und für die die Prüfungsgebühr noch nicht bezahlt worden ist, unterstehen ab diesem Zeitpunkt automatisch neuem Recht. Sie werden somit nach neuem Recht zu Ende geprüft (Art. 150 Abs. 1 des neuen Patentgesetzes).

 

Eine Ausnahme bilden jedoch weit fortgeschrittene Patentanmeldungen,

  • für die die Prüfungsgebühr vor dem 1. Januar 2027 bezahlt worden ist
  • und die zu diesem Zeitpunkt nicht sistiert sind.

 

Diese Anmeldungen werden unter heute geltendem Recht zu Ende geprüft. Eine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht möglich. Sie können jedoch eine Recherche zum Stand der Technik beantragen.

 

Kann ich trotz bereits bezahlter Prüfungsgebühr eine Prüfung nach neuem Recht beantragen?

 

Ja: Auch wenn Sie die Prüfungsgebühr bereits bezahlt haben, können Sie verlangen, dass Ihre hängige Anmeldung unter neuem Recht geprüft wird. Den Antrag müssen Sie uns bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten, d. h. bis zum 1. April 2027 zustellen. Falls wir Ihnen vor diesem Datum den Prüfungsabschluss ankündigen, müssen Sie den Antrag noch vor dem Prüfungsabschluss stellen. (Ergänzt am 20.5.2026)

 

Bitte beachten Sie: Wenn die Sachprüfung Ihrer Anmeldung bereits nach altem Recht läuft und Sie Ihre Anmeldung trotzdem nach neuem Recht prüfen lassen wollen, kann es zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten (für die nachträglich notwendige Recherche) kommen.

 

Ich möchte, dass meine hängige Patentanmeldung nach altem Recht geprüft wird, habe aber noch keine Rechnung für die Prüfungsgebühr erhalten. Was kann ich tun?

 

Wenn die Eingangs- und Formalprüfung einer Patentanmeldung erfolgreich abgeschlossen und die Anmeldung publiziert worden ist, verschicken wir die Rechnung für die Prüfungsgebühr normalerweise ungefähr zwei Jahre nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum. Wenn Sie die Rechnung früher erhalten möchten, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:


  1. Beschleunigung der Sachprüfung
    Sie können nach Abschluss der Eingangs- und Formalprüfung die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen (Art. 63 der geltenden Patentverordnung). In diesem Fall verschicken wir die Rechnung vorzeitig und beginnen anschliessend vorzeitig mit der Sachprüfung. Zudem werden die internen Bearbeitungsfristen in der Sachprüfung verkürzt.
     
  2. Vorzeitiger Versand der Rechnung
    Diese Möglichkeit steht Ihnen bis zum 30. September 2026 offen: Wenn Sie die Sachprüfung an sich gar nicht beschleunigen möchten, können Sie uns nach der Eingangs- und Formalprüfung Ihrer Anmeldung schriftlich darum bitten, Ihnen die Rechnung für die Prüfungsgebühr vorzeitig zuzuschicken. Wenn Sie die Prüfungsgebühr anschliessend rechtzeitig bezahlen, wird Ihre Anmeldung unter altem Recht zu Ende geprüft, ohne dass die Durchführung der Sachprüfung im Übrigen beschleunigt wird.

Bitte beachten Sie: In beiden Fällen ist nicht das Datum Ihres Antrags entscheidend, sondern dass Sie die Prüfungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Patentrechts bezahlt haben. Stellen Sie den Beschleunigungsantrag beispielsweise erst Ende Dezember, erhalten Sie die Rechnung möglicherweise erst nach Inkrafttreten, sodass die Anmeldung unter das neue Recht fällt. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Rechnung zwar vor Inkrafttreten erhalten, sie aber erst nach dem 31. Dezember 2026 bezahlen. In beiden Fällen wird die Anmeldung (wie beim normalen Rechnungsversand) abgewiesen, wenn die Prüfungsgebühr nicht bezahlt wird.

 

 

Ich habe vor Inkrafttreten eine Rechnung oder eine Beanstandung des IGE erhalten. Kann ich diese nach dem Inkrafttreten ignorieren?

 

Nein: Mitteilungen des IGE, wie etwa Rechnungen oder Beanstandungen, die vor dem Inkrafttreten versandt worden sind, behalten auch nach dem Inkrafttreten ihre Gültigkeit (Art. 191 der neuen Patentverordnung). Wenn Sie diese ignorieren, riskieren Sie negative Rechtsfolgen bis hin zur Zurückweisung Ihrer Anmeldung.

 

Eine Ausnahme bildet die Aufforderung des IGE, eine auf Englisch eingereichte Patentanmeldung zu übersetzen (Art. 50 Abs. 4 der geltenden Patentverordnung). Da mit Inkrafttreten des neuen Rechts auch Patentanmeldungen mit englischsprachigen Unterlagen zulässig sind, entfällt die Pflicht zur Übersetzung mit Inkrafttreten des neuen Rechts (Art. 192 Abs. 1 der neuen Patentverordnung). Wenn Sie dennoch eine freiwillige Übersetzung einreichen möchten, können Sie dies bis drei Monate nach Inkrafttreten tun (Art. 192 Abs. 2 der neuen Patentverordnung).

 

(Ergänzt am 20.5.2026)

 

Was bedeutet es für meine hängige Patentanmeldung, dass neu zu jeder Anmeldung eine Recherche durchgeführt wird?

 

Das hängt davon ab, ob Sie zu Ihrer Anmeldung bereits eine freiwillige Recherche beantragt haben oder nicht.

 

  • Wenn bisher keine freiwillige Recherche nach Art. 59 Abs. 5 des geltenden Patentgesetzes durchgeführt und kein Recherchebericht dazu veröffentlicht worden ist, führen wir nach Inkrafttreten die obligatorische Recherche zum Stand der Technik durch.
  • Ist bereits ein entsprechender Bericht erstellt worden, werden wir nicht erneut recherchieren. In diesem Fall veröffentlichen wir nach dem Inkrafttreten entweder den Bericht oder – falls er bereits vorher veröffentlicht worden ist – eine Verzichtsmitteilung.
    (Ergänzt am 20.5.2026)
 

Muss ich die nachträgliche obligatorische Recherche bezahlen?

 

Ja, für die nachträgliche Recherche ist – wie auch für neue Patentanmeldungen – eine Recherchegebühr zu bezahlen. Für alle hängigen Anmeldungen werden wir nach Inkrafttreten eine entsprechende Rechnung verschicken, die innerhalb eines Monats bezahlt werden muss(Ergänzt am 20.5.2026)

 

Meine Anmeldung ist ausgesetzt («sistiert»), weil ich die Prüfung einer parallel laufenden Patentanmeldung abwarten möchte. Was passiert nach Inkrafttreten?

 

Eine Aussetzung der Sachprüfung wegen einer parallel laufenden Anmeldung (Art. 62/62a der geltenden Patentverordnung) ist nach dem Inkrafttreten nicht mehr möglich. Bereits sistierte Anmeldungen bleiben aber ohne ihr Zutun vorläufig weiter sistiert.

Die Sistierung endet entweder, wenn der Sistierungsgrund wegfällt, wenn Sie uns einen entsprechenden Antrag stellen oder aber spätestens am 1. Januar 2030 (Art. 195 Abs. 1 der neuen Patentverordnung). Nach Aufhebung der Sistierung führen wir die obligatorische Recherche zur hängigen Patentanmeldung aus und prüfen diese nach neuem Recht zu Ende.


(Ergänzt am 20. Mai 2026)

 

Was geschieht mit meinem Antrag auf Weiterbehandlung, den ich wegen einer versäumten Frist gestellt habe?

 

Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ändern sich die zulässigen Gründe für eine Weiterbehandlung. Hängige Anträge auf Weiterbehandlung werden jedoch grundsätzlich nach altem Recht zu Ende geprüft, auch wenn der entsprechende Grund unter neuem Recht wegfällt (Art. 198 Abs. 1 der neuen Patentverordnung).

 

(Ergänzt am 20. Mai 2026)

 

Was ändert sich bei den Gebühren?

 

Neu müssen Sie zusätzlich zur Anmeldegebühr eine Recherchegebühr bezahlen, weil wir zu jeder Anmeldung zwingend eine Recherche zum Stand der Technik durchführen und eine Stellungnahme verfassen.

 

Die Anmeldgebühr beträgt unverändert 200 Franken – für neu 15 anstatt 10 Patentansprüche. Die Recherchegebühr beträgt 500 Franken, was der Gebühr für die heute freiwillige Recherche entspricht.

 

Die Gebühr für die teilweise Sachprüfung sinkt um 100 Franken auf 400 Franken. Wenn Sie die Sachprüfung bereits im laufenden Jahr zur heutigen Gebühr von 500 Franken bezahlt haben (oder bezahlen) und die Prüfung erst 2027 stattfindet, sinkt die Recherchegebühr auf 400 Franken.

 

Die optionale Prüfung der Erfindung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit kostet zusätzlich 300 Franken. 

 

Jahresgebühren sind neu ab dem dritten anstatt ab dem vierten Jahr nach der Anmeldung zu bezahlen. Sie steigen über die maximale Laufzeit eines Patents um insgesamt 8% an. Die Änderungen bei den Jahresgebühren gelten für Patente, deren Jahresgebühren ab dem 1. März 2027 fällig werden.

 

Vergleich der heutigen mit den neuen Gebühren

 

(Ergänzt am 20. Mai 2026)

 

 

Wo finde ich die ab 1. Januar 2027 geltenden Rechtsgrundlagen?

 

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