Urheberrecht – was ist das?

Das Urheberrechtsgesetz schützt die Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Geschützt ist die Art und Weise, in welcher eine Idee zum Ausdruck gelangt, nicht aber die Idee oder das Konzept selbst. Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich also auf die Form der Werke und nicht die Inhalte. Beispiel: Einsteins Aufsatz «Die Grundlage der Allgemeinen Relativitätstheorie» in den «Annalen der Physik» ist urheberrechtlich geschützt. Die Relativitätstheorie selbst darf aber frei verwendet werden, einfach nicht mit denselben Worten wie in Einsteins Originaltext.

 

Was sind Werke?

Werke im urheberrechtlichen Sinne sind geistige Schöpfungen im Bereich der Kunst und Literatur. Dazu gehören insbesondere:

 

  • literarische Werke jeglicher Art (Texte) vom Roman über die wissenschaftliche Abhandlung und den Zeitungsartikel bis hin zum Werbeprospekt oder den Texten auf einer Webseite;
  • visuelle oder audiovisuelle Werke wie Fotografien und Filme;
  • Werke der Musik und andere akustische Werke;
  • Werke der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei, Grafik);
  • Werke der angewandten Kunst (Gegenstände mit Gebrauchswert), wobei die Anmeldung als Design den Urheberrechtsschutz nicht ausschliesst;
  • Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
  • Werke der Baukunst (Architektur).
 

Schutz von Software

 

Urheberrechtlich geschützt ist insbesondere der Quelltext von Computerprogrammen. Davon ausgeschlossen sind beispielsweise Algorithmen, die einer Software zugrunde liegen.

 

Kein Schutz

 

Blosse Ideen, Leistungen, Konzepte oder Anweisungen schützt das Urheberrecht nicht - selbst dann nicht, wenn sie individuell sind. Des Weiteren nicht geschützt sind Gesetze, Verordnungen und andere amtliche Erlasse sowie Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden, soweit sie die Rechtsstellung des Bürgers betreffen. Zahlungsmittel, Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche sind ebenfalls nicht geschützt.

 

Schutzdauer

 

In der Schweiz erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre (Computerprogramme 50 Jahre) nach dem Tod des Urhebers. Bei Fotografien ohne individuellen Charakter endet der Schutz 50 Jahre nach der Herstellung.

 

Entstehung des Schutzes

 

Der Schutz des Urheberrechts entsteht automatisch mit der Schöpfung. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten noch einer Anmeldung. In der Schweiz werden keine Register geführt.

 

Die verwandten Schutzrechte

 

Neben den Werkschaffenden schützt das Urheberrechtsgesetz weitere Kategorien von kulturell Tätigen, die dazu beitragen, dass Werke, Sportübertragungen etc. genossen werden können Geschützt werden auch Schauspieler, Musiker, Musik- und Filmproduzenten, Radio- und Fernsehsender. Diese Schutzrechte gehen aber weniger weit als diejenigen der Werkschaffenden.

 

Schutz in anderen Ländern

 

Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische Urheberrecht schützt Urheber und weitere Kategorien von Werkvermittlern nur in der Schweiz. Der Schutz auf internationaler Ebene wird durch internationale Abkommen geregelt.

 

Verwertungsgesellschaften

 

Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte der Urheber kollektiv wahr und zwar insbesondere dort, wo eine Verwertung durch die einzelnen Rechteinhaber nicht möglich oder nicht sinnvoll wäre (z.B. für das Fotokopieren, die schulische Nutzung von Werken etc.).

 

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