Nutzungen in der Klasse

Das Urheberrecht gilt auch für Schulen. Das Gesetz erlaubt allerdings Lehrpersonen und Schülern, geschützte Werke im Unterricht zu nutzen. Sie dürfen im Unterricht beliebig Musik hören, Lieder singen, Geschichten lesen und bearbeiten oder Filme anschauen. Ob die Lehrperson dazu Werkexemplare kauft oder mietet, spielt keine Rolle. Erlaubt ist die Verwendung nicht nur im Klassenzimmer und bei Anwesenheit der Schüler: Die Lehrperson darf ein Werk auch im schuleigenen Intranet bereitstellen, vorausgesetzt nur die betreffende Klasse hat Zugriff. Hingegen darf ein Werk nicht ohne Einverständnis des Rechteinhabers auf die öffentlich zugängliche Website der Schule gestellt werden.

 

Im Handel erhältliche Werkexemplare wie Bücher, CDs oder DVDs dürfen Lehrpersonen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht vollständig oder nahezu vollständig vervielfältigen. Eine fast vollständige Kopie liegt dann vor, wenn sie so umfangreich ist, dass für den Nutzer der Kauf eines vollständigen Exemplars uninteressant wird. Es gibt aber keine Regeln wie beispielsweise «zehn Seiten, zwei Kapitel oder 10% eines Werks dürfen vervielfältigt werden». Über den anwendbaren Gemeinsamen Tarif haben aber die Rechteinhaber eine Erlaubnis für das Aufzeichnen von ganzen Musikstücken und Filmen ab Radio oder Fernseher erteilt.

 

Von der gesetzlichen Erlaubnis nicht erfasst ist das Kopieren von Gemälden, Musiknoten oder Computerprogrammen sowie das Aufzeichnen von Vorträgen, Bühnenaufführungen und Konzerten. Die Rechteinhaber sind den Schulen jedoch entgegengekommen und erlauben über den anwendbaren Gemeinsamen Tarif gewisse Nutzungen. Nähere Auskunft können Ihnen die Verwertungsgesellschaft ProLitteris erteilen.

 

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