Gesetzlich erlaubte Nutzungen

In besonderen Fällen ist das Verwenden von geschützten Werken und Leistungen unter bestimmten Bedingungen gesetzlich erlaubt. Solange Sie die jeweils vorgegebenen Bedingungen erfüllen, müssen Sie also nicht den Rechteinhaber um Erlaubnis fragen.

 

Am bedeutungsvollsten für die Nutzer ist der Privatgebrauch: Wir alle dürfen veröffentlichte Werke und Leistungen privat verwenden, das heisst im persönlichen Bereich sowie im Kreis von Personen, mit denen wir eng verbunden sind, wie Familie und Freunde. Zu den Freunden im Sinne des Gesetzes zählen aber nur Ihre engsten Freunde. Dazu gehören weder alle Arbeitskollegen Ihrer Abteilung noch Ihre 200 Freunde auf Facebook.

 

Beispiel: Sie dürfen Maurizio Pollinis Aufnahme des Regentropfen-Prélude von Chopin bei sich zu Hause im Beisein Ihrer Freunde abspielen. Wenn die Aufnahme Ihren Freunden gefällt, dürfen Sie ihnen auch eine Kopie anfertigen und mitgeben. Umgehen Sie dazu eine Kopiersperre, hat dies weder zivil- noch strafrechtliche Konsequenzen.       


Wollen Sie aber Pollinis Aufnahme als Hintergrundmusik in Ihre Webseite einbinden, brauchen Sie das Einverständnis von Maurizio Pollini und der Deutschen Grammophon. Da die Kompositionen von Chopin nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, können Sie das Stück auch selbst einspielen und diese Aufnahme verwenden.

 

Weitere erlaubte Nutzungen bestehen für

 

  • die Entschlüsselung von Computerprogrammen,
  • das Herstellen von Archivierungs- und Sicherungsexemplaren,
  • vorübergehende Vervielfältigungen,
  • Verwendungen durch Menschen mit Behinderungen,
  • die Nutzung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung,
  • die Wiedergabe von kurzen Auszügen in Bestandesverzeichnissen von Bibliotheken, Museen oder Archiven,
  • Museums-, Messe- und Auktionskataloge,
  • das Abbilden von Werken auf allgemein zugänglichem Grund (sog. Panoramafreiheit),
  • die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse.

 

Beachten Sie, dass das Gesetz auch für die oben aufgelisteten Nutzungen jeweils spezifische Bedingungen vorsieht.

 

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