Beanstandungen von TM zum Schutz von Online-Angeboten

Bei den Onlinediensten, die Musik gegen Entschädigung zum Download anbieten, sind Kopiersperren allerdings kein Thema mehrr1. In diesem Bereich treten zwar immer noch Verwendungsbeschränkungen auf, die aber nicht auf die Anwendung von Kopierschutzvorrichtungen, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sind. In einem Fall wurde z. B. beanstandet, dass ein bei iTunes gekaufter Song gar nicht heruntergeladen werden konnte. Hingegen war es dem Kunden in einem anderen Fall nicht möglich, die gegen Entgelt heruntergeladene Musik abzuspielen. Diese Beeinträchtigungen waren auf technische Probleme zurückzuführen, die gestützt auf die Abklärungen der BTM behoben werden konnten. Eine missbräuchliche Anwendung von TM zum Schutz vor unerlaubten Werkverwendungen lag somit nicht vor. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass die Online-Angebote nicht immer mit den von den Konsumenten verwendeten Geräten kompatibel sind und bei der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnologie die Benutzerfreundlichkeit gelegentlich auf der Strecke bleibt.

Anders als bei den Download-Angeboten kommen bei den Streaming-Angeboten nicht nur beim Film, sondern auch bei der Musik Kopierschutzvorrichtungen zur Anwendung. Mit der Streaming-Technologie werden die Werke direkt hör- und sichtbar gemacht, ohne dass der Kunde sie herunterladen muss. Das Streaming ermöglicht zwar auch eine Speicherung auf den Geräten der Kunden, aber die gesicherten Dateien werden nach Ablauf des Abonnements automatisch gelöscht. Verschiedene Konsumenten haben das zu Unrecht als eine Beeinträchtigung der Urheberrechtsschranke des Eigengebrauchs beanstandet. Die BTM hat dazu wie folgt Stellung genommen:

  • Die Sperrvorrichtung der Streaming-Dienste greift zwar in eine Schutzausnahme des Urheberrechts ein, weil sie das gemäss Artikel 19 URG erlaubte Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch verunmöglicht. Sie entspricht aber dem legitimen Bedürfnis der Streaming-Anbieter, ihr einer Gebrauchsüberlassung entsprechendes Geschäftsmodell gegenüber dem Verkaufsgeschäft der Download-Anbieter abzugrenzen. Unter diesen Umständen kann ihnen auch nicht zugemutet werden, ihre Kopiersperren in Anlehnung an die frühere Praxis der Download-Dienste so einzurichten, dass die Herstellung einzelner Kopien für den Eigengebrauch möglich bleibt.
  • Wer Musik oder Filme über einen Streaming-Dienst bezieht, hat keinen Anspruch darauf, die ihm für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellten Werke herunterzuladen und zu behalten. Das stünde im Widerspruch zur angebotenen Dienstleistung. Die Schutzausnahme des Eigengebrauchs nimmt zwar die Privatsphäre vom Urheberrechtsschutz aus, aber sie verpflichtet niemanden dazu, dem Konsumenten geschützte Inhalte so anzubieten, dass er sie zum eigenen Gebrauch vervielfältigen kann. Anderseits hindert das Umgehungsverbot von Artikel 39a URG den Konsumenten aber auch nicht daran, den Kopierschutz eines Streaming-Dienstes zu umgehen, um eine Privatkopie herzustellen (vgl. Art. 39a Abs. 4 URG).


Bei den Online-Angeboten ist es auch im audiovisuellen Bereich zu zwei Beanstandungen gekommen. Sie betrafen Filme, die nicht in der Standard Definition (SD-Version), sondern in der teureren HD-Technologie2 und dem damit verbundenen HDCP-Verschlüsselungssystem3 zum Download oder als Stream angeboten werden. Es hat sich gezeigt, dass diese zum Schutz der Filme vor unerlaubten Verwendungen eingesetzte HDCP-Technologie unter Umständen über ihr Ziel hinausschiessen und den bestimmungsgemässen Gebrauch der Filme durch die Download- oder Streaming-Kunden beeinträchtigen könnte. Ein Kunde von iTunes war z. B. nicht in der Lage, einen in HD-Version bezogenen Film im Familien- und Freundeskreis anzuschauen, weil sich HD-Filme offenbar nur über TV-Bildschirme und Projektoren (Beamer) wiedergeben lassen, die auf die HDCP-Verschlüsselung abgestimmt sind. Sogar ein Konsument, der mit einem Gerät von Apple ausgestattet war, hat sich darüber beschwert, dass er einen von iTunes bezogenen HD-Film nicht abspielen konnte.

Es hat sich aber herausgestellt, dass die bei HD-Filmen beanstandeten Gebrauchseinschränkungen ebenfalls auf technische Gegebenheiten – und zwar auf die fehlende Interoperabilität zwischen der HDCP-Technologie und den Wiedergabegeräten – und nicht auf eine missbräuchliche Anwendung des Verschlüsselungssystems zurückzuführen sind. Die BTM ist der Meinung, dass auf dieses Problem mindestens mit einer besseren Kundeninformation reagiert werden sollte. Zwar findet der Kunde, welcher über seinen PC HD-Filme bezieht, auf der Homepage von iTunes den folgenden Hinweis: "Um diesen Artikel in HD abspielen zu können, müssen sowohl Ihr Computer als auch Ihr Display HDCP unterstützen". Wer aber HD-Filme via iPhone, iPad oder iPod touch bezieht, wird offenbar nicht entsprechend informiert. Die BTM hat iTunes deshalb angehalten, diese Informationslücke zu schliessen.

 

 

1 Siehe Tätigkeitsbericht BTM 2008 – 2011, Ziff. 4.1.
2 Hochauflösende Technologie mit besserer Bildqualität.
3 High-bandwidth Digital Content Protection (HDCP).

 

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