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Beanstandung eines Angebots zum Download von Musik
Ein Hersteller von Mobiltelefonen hat den Kauf seiner Musikhandys mit dem Angebot verbunden, während 12 Monaten unlimitiert und kostenlos Musik von seinem Online-Musikshop herunterzuladen. Eine Konsumentenschutzorganisation hat dieses Angebot im September 2009 mit einer Meldung an die BTM beanstandet, weil die Verwendung der Musik durch eine Sperrvorrichtung eingeschränkt war. Als stossend wurde insbesondere empfunden, dass der Hersteller der Musikhandys seine Kunden bei der Anpreisung seines Gratisangebots nicht auf die damit verbundene Einschränkung der Musikverwendung hinwies.
Die BTM hat bei ihrer Untersuchung festgestellt, dass die beanstandete Sperrvorrichtung die Verwendung der Musik im Rahmen des gesetzlich erlaubten Eigengebrauchs insofern einschränkt, als die zum Herunterladen angebotene Musik nur mit einem Mobiltelefon des Anbieters und nicht mit einem Konkurrenzprodukt oder einem MP3-Player abgespielt werden kann. Diese mit der Anwendung der Sperrvorrichtung verbundene Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs22ergibt sich aber aus dem legitimen Bedürfnis des Mobiltelefonherstellers, sein Gratisangebot auf die Käufer seiner Musikhandys zu beschränken. Die BTM ist somit zum Ergebnis gekommen, dass hier keine missbräuchliche Anwendung einer Sperrvorrichtung vorliegt. Sie hat jedoch darauf hingewirkt, dass der Handyproduzent die Information über sein Gratisangebot an Musik verbessert hat und nun ausdrücklich darauf hinweist, dass die Verwendung der über dieses Werbeangebot bezogenen Musik auf seine Musikhandys beschränkt ist.
In ihrem Untersuchungsbericht hat die BTM ausserdem festgehalten, dass die beanstandete Sperrvorrichtung nicht zu den TM gehört, die durch das Umgehungsverbot von Art. 39a URG geschützt werden. Der in das URG aufgenommene Umgehungsschutz findet nämlich nur auf TM Anwendung, mit denen Werke und andere Schutzobjekte des Urheberrechts vor unerlaubten Verwendungen geschützt werden. Die beanstandete Sperrvorrichtung hat aber eine andere Funktion. Sie dient dem Hersteller der Musikhandys dazu, sein Gratisangebot für den Download von Musik auf die eigenen Kunden zu beschränken. Sie ist also keine TM im Sinne von Art. 39a Abs. 2 URG und sie gehört somit eigentlich nicht mehr zu dem in Art. 39b Abs. 1 Bst. a URG definierten Geltungsbereich der Beobachtungstätigkeit.
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