Änderungen an den technischen Unterlagen

Während des Prüfungsverfahrens kann es vorkommen, dass Sie die technischen Unterlagen anpassen müssen. Was gilt es dabei zu beachten?


Umfangreichere Änderungen erfordern es, einzelne Seiten oder allenfalls den ganzen Text neu zu schreiben. Geht eine Änderung über den ursprünglichen Inhalt hinaus, kann dies bewirken, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird. Sie sollten deshalb Änderungen nur dann vornehmen, wenn Sie belegen können, dass

  • der neu definierte Gegenstand bereits in den ursprünglichen Unterlagen enthalten war bzw.
  • die ergänzten Elemente bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt waren, das heisst zum nachweisbaren Stand der Technik gehörten.


Das Ziel einer Änderung kann daher nur sein, den Erfindungsgegenstand in den technischen Unterlagen klarer zu definieren oder den Schutzumfang im Lichte der Beschreibung einzuschränken. Ergänzungen oder Weiterentwicklungen der Erfindung sind durch eine Änderung der technischen Unterlagen nicht möglich. Dies würde eine Neuanmeldung erfordern.

Beim Versand müssen die geänderten technischen Unterlagen vollständig sein (Text und Zeichnungen), ein unterzeichneter Änderungsantrag muss beiliegen und sie müssen mit der Anmeldenummer versehen sein. Ausserdem muss eine Kopie beigelegt werden, in der die ausgeführten Änderungen hervorgehoben sind.

 

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