Gebrauch der Marke

 

Nutzen Sie Ihre Marke!

Sie können Ihre Marke wie jedes andere private Eigentum nutzen. Wie ein Schmuckstück können Sie auch Ihre Marke verkaufen oder verpfänden. Sie hat einen Wert, den Sie in der Buchhaltung erfassen können. Sie können auch Dritten durch die Vergabe von Nutzungslizenzen erlauben, die Marke zu nutzen.

 

Gebrauchspflicht

Sie sind verpflichtet, Ihre Marke im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen. Sollten Sie sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebrauchen, könnten Sie Ihre Rechte verlieren.

 

Sie müssen die Marke grundsätzlich in der Form gebrauchen, in der Sie sie haben eintragen lassen. Geringfügige Änderungen sind zulässig.

 

Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtgebrauchs

Beim IGE kann die Löschung einer im Wirtschaftsverkehr nicht benützten Marke, die deshalb keinen Schutz mehr verdient, über ein vereinfachtes Verfahren beantragt werden. Marken, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nicht gebraucht wurden, können Gegenstand eines solchen Verfahrens sein. Der Markeninhaber kann in diesem Verfahren entweder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch oder den Gebrauch seiner Marke belegen. Dieses rasche und kostengünstige Verfahren ist in der Markenschutzverordnung geregelt. Es bietet insbesondere die Möglichkeit, in offensichtlichen Fällen von Nichtgebrauch einer Marke über die Löschung zu entscheiden.


Alternativ steht die Klage vor einem Zivilgericht auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs zur Verfügung.

 

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