Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften

Der Rechteinhaber verwertet seine Vermögensrechte in der Regel selbst und verhandelt individuell mit den Nutzern. Nun ist diese individuelle Verwertung nicht immer möglich, manchmal auch nicht erwünscht. Für solche Fälle schreibt das Gesetz die kollektive Verwertung vor, das heisst, Verwertungsgesellschaften übernehmen die Verwertung für die Rechteinhaber. Dies ermöglicht die Nutzung von geschützten Inhalten, während die Rechteinhaber dafür angemessen entschädigt werden.

 

Ein Beispiel: Wenn Betriebe aus Büchern, Broschüren oder Zeitschriften fotokopieren, können sie dafür kaum jedes Mal die Erlaubnis einholen. Ihr Aufwand und die Verhandlungskosten wären unverhältnismässig angesichts der geringen Vergütung für Fotokopien. Deshalb ist das Fotokopieren weitgehend erlaubt und den Rechteinhabern steht im Gegenzug eine Entschädigung zu. Diese fordern sie nicht alle einzeln ein, sondern sie schliessen sich dazu in einer Verwertungsgesellschaft zusammen, im Falle des Fotokopierens in der ProLitteris. Die Verwertungsgesellschaft verhandelt zusammen mit Nutzerverbänden, was die Nutzungen kosten sollen, zieht bei den Betrieben die Entschädigungen ein und verteilt sie an die Rechteinhaber. So müssen nicht eine Unzahl von Nutzern mit einer Unzahl von Rechteinhabern in Kontakt treten, sondern sie alle haben einen einzigen Ansprechpartner: die Verwertungsgesellschaft.

 

Nicht erwünscht ist die individuelle Verwertung, wenn ein grosses öffentliches Interesse an einem freien Zugang zu Werken besteht. So ist es zum Beispiel in der Bildung ein Anliegen, jegliche Werke im Unterricht einsetzen zu dürfen. Damit die Rechteinhaber dies nicht verbieten können, sind schulische Nutzungen erlaubt und der kollektiven Verwertung unterstellt.

 

Verwertungsgesellschaften müssen eine ganze Reihe gesetzlicher Anforderungen erfüllen und brauchen für ihre Tätigkeit eine Bewilligung. Folgenden fünf Gesellschaften hat das IGE als Aufsichtsbehörde diese Bewilligung erteilt:

 

  • ProLitteris für die Verwertung der Rechte an Literatur, Fotografie und bildender Kunst;
  • Suisa für die Verwertung der Rechte an musikalischen, nicht theatralischen Werken;
  • Suissimage für die Verwertung der Rechte an audiovisuellen Werken;
 

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