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Beanstandungen von TM im TV-Bereich
Das von Intel entwickelte HDCP-Verschlüsselungssystem zum Schutz der Übertragung von Audio- und Video-Dateien ist in Europa für HDTV bereits Standard. Es soll einerseits das Abgreifen geschützter Inhalte zwischen Sender und Empfänger verhindern und anderseits in der Funktion einer Kopierschutzvorrichtung das Speichern und Aufzeichnen geschützter Inhalte einschränken, was zu Eingriffen in den Verwendungsfreiraum führen kann, der den Konsumenten beim Empfang von Sendungen gemäss der Schutzausnahme des Eigengebrauchs zusteht. Die BTM ist in drei Meldungen angehalten worden, zu prüfen, ob die durch die Kopierschutzvorrichtung des HDCP-Verschlüsselungssystems verursachten Einschränkungen verhältnismässig oder missbräuchlich sind.
Eine Konsumentin meldete der BTM, dass sie mit den auf die Festplatte ihres Aufnahmegeräts aufgenommenen Fernsehsendungen keine DVD brennen konnte. Die Abklärungen haben ergeben, dass dieser Umstand nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen war. Vielmehr stand diese Funktion auf dem verwendeten Aufnahmegerät von Samsung gar nicht zur Verfügung. Der Verkäufer des Geräts hatte die Kundin diesbezüglich offenbar falsch informiert. Es wäre aber auch denkbar, dass nicht eine TM im beanstandeten Aufnahmegerät, sondern der Kopierschutz des HDCP-Systems verhindert hatte, dass die aufgezeichneten Sendungen auf eine DVD gebrannt werden können. Die Frage nach den Auswirkungen einer TM auf die Schutzausnahmen ist jedenfalls unabhängig davon zu beantworten, ob diese TM zur Übertragungs- oder zur Aufnahmetechnologie gehört.
Die Schutzausnahme des Eigengebrauchs ist allgemein gehalten. Sie unterscheidet nicht zwischen der Aufzeichnung von Sendungen auf den Speicher eines Videorecorders zum zeitverschobenen Empfang und der Herstellung externer Kopien unter Verwendung einer DVD. Beides ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Aufzeichnung im privaten Kreis verwendet wird. Obwohl die Kopierschutzvorrichtung den Gebrauch eines Videorecorders zum zeitverschobenen Sendeempfang in keiner Weise beeinträchtigt und lediglich das Brennen von digitalen Datenträgern verhindert, greift sie also in die Schutzausnahme des Eigengebrauchs ein. Dieser Eingriff kann aber nicht als missbräuchlich bezeichnet werden. Die TM ist nämlich so ausgestaltet worden, dass sie einerseits den Rechteinhabern durch die Unterdrückung externer Kopien einen wirksamen Schutz vor der Piraterie bietet und anderseits mit der Möglichkeit des zeitverschobenen Sendeempfangs dem Endverbraucher genügend Spielraum für die Verwendung von Sendungen zum Eigengebrauch bietet. Unter diesen Umständen ist der sich aus der Anwendung des HDCP-Kopierschutzsystems ergebende Eingriff in die Schutzausnahmen durchaus verhältnismässig1.
In den beiden anderen Meldungen, die sich auf das digitale Fernsehen bezogen, wurde ebenfalls die Beschränkung der Aufnahmemöglichkeiten beim Empfang von TV-Sendungen beanstandet, die in HD-Qualität ausgestrahlt werden. Wie oben bereits dargelegt, kann aber die in dem HDCP-Verschlüsselungssystem zum Schutz vor der Piraterie enthaltene Kopiersperre nicht als missbräuchlich angesehen werden. Indem diese TM lediglich das Herstellen von externen Kopien unterdrückt, ohne die Verwendung von Videorecordern zum zeitverschobenen Sendeempfang zu beeinträchtigen, trägt sie der Schutzausnahme des Eigengebrauchs in angemessener Weise Rechnung. Zu diesem Schluss ist die BTM auch in ihrer amtlichen Untersuchung über das digitale Fernsehen gekommen2.
1 Gemäss der Praxis der BTM stellt eine TM zur Bekämpfung der Piraterie jedenfalls dann keine missbräuchliche Beeinträchtigung des Eigengebrauchs dar, wenn sie das Aufzeichnen von Sendungen lediglich auf bestimmte Technologien beschränkt (siehe Tätigkeitsbericht der BTM 2008 – 2011, Ziff. 3.4).
2 Siehe Ziff. 5.3.2, dritter Absatz.
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