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Beanstandung der Set-Top-Box eines Kabelnetzbetreibers
Eine weitere, im Oktober 2009 eingegangene Meldung bezog sich auf das digitale Fernsehen. Darin wurde beanstandet, dass ein Kabelnetzbetreiber seine Set Top Box für den Anschluss von Aufnahmegeräten gesperrt habe und dadurch das Aufnehmen von TV-Sendungen auf externe Speichermedien verhindere. Da das Urheberrechtsgesetz jede Werkverwendung – also auch das Aufnehmen von Sendungen - im privaten und persönlichen Bereich ausdrücklich erlaubt, hat die BTM untersucht, ob die beanstandete Sperrmassnahme zu einem missbräuchlichen Eingriff in die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts führt.
Die Untersuchung hat ergeben, dass die Anschlüsse der SET-Top-Box für externe Geräte zwar nicht gesperrt sind, aber die Software für die Steuerung der Übertragung von digitalen Signalen noch nicht vorhanden war. Es stellte sich jedoch auch heraus, dass die Möglichkeit der Aufzeichnung von TV-Sendungen auf externe Speichermedien durch Anschlüsse mit Analogtechnik gewährleistet ist. Die BTM hat den Urheber der Meldung auf diese Aufnahmemöglichkeit hingewiesen und festgehalten, dass die Beschränkung der Anwendung externer Speichermedien auf die Analogtechnik nicht zu einer missbräuchlichen Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs führt.
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11.05.2022 | Veranstaltung, IGE.IPI
Tag des geistigen Eigentumsrechts am 7. Juni – Austausch von Industriedaten
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14.04.2022 | Patente, Veranstaltung, IGE.IPI
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