Herkunftskriterien für Lebensmittel

Die meisten Lebensmittel sind verarbeitete Naturprodukte: Mindestens 80 % des Gewichts der verwendeten Rohstoffe (soweit sie in der Schweiz existieren) müssen gemäss Gesetz aus der Schweiz stammen. Zusätzlich muss die Tätigkeit, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz erfolgen.

 

Allgemeine Kriterien

  • Grundlage: Rezeptur
  • Mindestens 80 % des Gewichts der verwendeten Rohstoffe müssen aus der Schweiz kommen. Grundlage für die Berechnung ist die Rezeptur und somit nicht die Zusammensetzung des Lebensmittels.
  • Berechnung: auf Jahresmenge des Produkts
  • Die Berechnung soll jeweils aufgrund der Warenflüsse eines Kalenderjahres für das betreffende Produkt erfolgen. Verfügt ein Verarbeiter über spezifischere Daten, kann die Berechnung auch auf diesen basieren.
  • Wesentlicher Verarbeitungsschritt in der Schweiz.


Die Gesetzgebung sieht mehrere Ausnahmen zum 80%-Kriterium vor und trägt so den Herausforderungen Rechnung, die die verarbeitende Industrie zu bewältigen hat. So können etwa Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao) oder die – völlig unabhängig vom Willen der Produzenten – temporär nicht verfügbar sind (z.B. schlechte Ernten aufgrund ungünstiger Witterung oder Tierseuchen), von der Berechnung ausgenommen werden. Die Berücksichtigung der in der Schweiz nicht in ausreichender Menge verfügbaren Rohstoffe wird anhand ihres Selbstversorgungsgrads bestimmt.

  • Wenn der Selbstversorgungsgrad unter 20% liegt, wird der betreffende Rohstoff nicht berücksichtigt;
  • Wenn der Selbstversorgungsgrad zwischen 20% und 49,9% liegt, wird der betreffende Rohstoff nur zur Hälfte berücksichtigt;
  • Wenn der Selbstversorgungsgrad mindestens 50% beträgt, wird der betreffende Rohstoff voll berücksichtigt.


Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) enthält weitere Ausnahmen und flexible Regelungen.

 

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