Herkunftskriterien

Im Allgemeinen benötigt ein Produzent oder Dienstleistungsanbieter keine Bewilligung für die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz». Grundsätzlich kann jedermann eine Herkunftsangabe für kommerzielle Zwecke verwenden, sofern er die gesetzlichen Herkunftskriterien erfüllt. Der Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben oder Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselt werden können, ist jedoch untersagt.

 

Die gesetzlichen Herkunftskriterien tragen der besonderen Art einer Ware Rechnung und unterteilen die Waren in drei Kategorien: Naturprodukte, Lebensmittel und industrielle Produkte. Zusätzlich gibt es eine Kategorie für Dienstleistungen.

 

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