Schutzvoraussetzungen

Das schweizerische Designgesetz nennt sowohl die Schutzvoraussetzungen (Art. 2 DesG) als auch die Ausschlussgründe (Art. 4 DesG) für ein Design.

 

Damit Sie Ihr Design schützen lassen können, muss Ihre Kreation

  • neu und
  • noch nicht öffentlich bekannt sein
  • sowie sich in seiner Eigenart von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheiden.

 

Ihre Kreation darf nicht

  • gesetzeswidrig sein,
  • gegen die guten Sitten verstossen und
  • nur Merkmale umfassen, welche allein durch die technische Funktion gegeben sind.

 

Wir prüfen die Ausschlussgründe mit Ausnahme der technischen Funktion, für die Schutzvoraussetzungen sind Sie verantwortlich.

 

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