Durchfuhr von patentgeschützten Waren

Ein Patent gewährt dem Inhaber das Recht unter anderem auch die Durchfuhr von geschützten Waren durch das Gebiet der Schweiz zu verbieten. Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn der Patentinhaber auch die Einfuhr in das Bestimmungsland verbieten kann. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Patentverletzung in der Schweiz und im Bestimmungsland vor, kann er Zollhilfemassnahmen in Bezug auf die durchzuführenden Waren in Anspruch nehmen (Auslegungsordnung).

 

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