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Patente

Zu den aktuellen Informationen zu Patentrecht.

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Patentrechtsreform: Biotechnologische Erfindungen

 

Verlauf

25.06.2008Der Bundesrat beschliesst, die Änderung des Sortenschutzgesetzes auf den 1. September 2008 in Kraft zu setzen. Im Rahmen dieser Sortenschutzgesetzrevision werden im Patentgesetz Bestimmungen zum Landwirteprivileg (neue Art. 35a und 35b) und zu Zwangslizenzen für abhängige Sortenschutzrechte (neuer Art. 36a) eingeführt.
21.05.2008Der Bundesrat beschliesst, die Änderung des Patentgesetzes auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wird auch der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 für die Schweiz wirksam. Siehe Pressemitteilung (pdf 24KB).
22.06.2007Das Parlament nimmt die Änderungen des Patentgesetzes in der Schlussabstimmung an. Siehe zur parlamentarischen Beratung die Geschäftsdatenbank des Parlaments (Geschäft 05.082).
23.11.2005Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Revision des Patentgesetzes. Siehe Pressemitteilung (pdf 48 KB).
11.03.2005Der Bundesrat beauftragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine Vorlage an das Parlament auszuarbeiten. Siehe Pressemitteilung (pdf 41 KB).
07.06.2004Der Bundesrat beauftragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine zweite Vernehmlassung zum Entwurf für eine Revision des Patentgesetzes durchzuführen. Die Vernehmlassung beginnt am 1. Juli 2004 und dauert bis zum 31. Oktober 2004. Siehe Pressemitteilung (pdf 29 KB).
2003Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum führt eine Befragung der Schweizer Biotechnologieindustrie durch. Der Bericht «Research and Patenting in Biotechnology - A survey in Switzerland» stellt die Ergebnisse vor. Das Institut gibt auch ein Rechtsgutachten in Auftrag. Das Gutachten von Prof. Dr. Joseph Straus „Optionen bei der Umsetzung der Richtlinie EG 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen“ zeigt den Handlungsspielraum des Gesetzgebers auf und nimmt zu offenen Fragen Stellung.
29.11.2002Der Bundesrat nimmt den Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision des Patentgesetzes zur Kenntnis. Die Stellungnahmen zeigen, dass der Diskussion des Kernstücks der Vorlage - der Patentierung biotechnologischer Erfindungen - sinnvollerweise noch mehr Zeit einzuräumen ist. Der Bundesrat beauftragt deshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, vor Ausarbeitung der Gesetzesbotschaft gewisse Fragestellungen noch ausführlicher abzuklären. Siehe Pressemitteilung (pdf 67 KB).
07.12.2001Der Bundesrat beauftragt das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement, eine breit angelegte Vernehmlassung zum Entwurf für eine Revision des Patentgesetzes durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. April 2002. Siehe Pressemitteilung (pdf 16 KB)
20.04.1999Das Parlament überweist die Motion Leumann, die den Bundesrat auffordert, eine Angleichung des schweizerischen Patentrechts an die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vorzunehmen.
 

Formalitäten im Patentrecht

Am 1. Juni 2000 konnte der Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty, PLT) ausgehandelt und von der Schweiz unterzeichnet werden. Dieses Abkommen harmonisiert gewisse Formalitäten des Patentrechts und trägt damit zu grösserer Rechtssicherheit für die Nutzer des Patentsystems in einem zunehmend globalen Umfeld bei. Die Genehmigung und Umsetzung dieses Vertrages war ebenfalls Ziel des Reformvorhabens.

 

Piraterie an Geistigem Eigentum

Dieser Misstand hat in den letzten Jahren weltweit massiv zugenommen. Die volkswirtschaftlichen Schäden sind enorm. Die innovativen Schweizer Unternehmen sind stark betroffen. Neben den Verlusten für die Schweizer Wirtschaft zählen aber auch die Schäden für die Konsumenten. Das bisherige zivil- und strafrechtliche Instrumentarium hat die Piraterie nicht eindämmen können. Das revidierte Gesetz baut die Rechtsbehelfe aus und modernisiert sie. Dabei ist neben Ein- und Ausfuhr neu auch der Transit erfasst. Die Strafen bei gewerbsmässiger Fälschung und Piraterie wurden deutlich erhöht. Schliesslich können nach dem neuen Recht gefälschte Gegenstände im Reisegepäck von Einzelpersonen an der Grenze eingezogen werden.

 

Exportzwangslizenzen

In Entwicklungsländern ist die medizinische Versorgung oft prekär. In diesen Ländern gibt es auch kaum Hersteller von Medikamenten. Der Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur kommt zudem meist gar nicht in Frage. Entwicklungsländer sind daher auf ausländische Hersteller angewiesen. Ein Rückgriff auf Herstellungs¬kapazitäten im Ausland kann indessen daran scheitern, dass der dort bestehende Patentschutz die Herstellung des Medikaments gegen den Willen des Patentinhabers nicht zulässt. Denn das Recht der Welthandelsorganisation erlaubte Zwangslizenzen nur für die Versorgung des inländischen Marktes. Nach erfolgter Änderung des internationalen Rechts macht das revidierte Patentgesetz von der neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, Zwangslizenzen auch für die Ausfuhr zuzulassen. Bei gravierenden Problemen der öffentlichen Gesundheit stehen somit den betroffenen Entwicklungsländern Herstellungskapazitäten in der Schweiz unter den von der Welthandelsorganisation festgelegten Bedingungen zur Verfügung.

 

Biotechnologie

Biotechnologische Erfindungen haben mit biologischem Material zu tun, das vermehrbar ist und eine hohe Komplexität aufweist. Diesen Eigenheiten trägt das revidierte Patentgesetz mit einer Reihe von Anpassungen Rechnung. Es stellt für biotechnologische Erfindungen einen wirksamen und angemessenen Schutz sicher und schafft einen verlässlichen Rechtsrahmen. Im Einzelnen geht es um folgende Anpassungen:

  • Die Artikel 1a und 1b definieren die Grenzen der Patentierbarkeit bezogen auf den menschlichen Körper und auf Gensequenzen. Sie verdeutlichen, wann eine Erfindung im Sinne des Patentrechts vorliegt. Neben dem Verbot der Patentierung des Menschen als solchen in Artikel 1a konkretisiert der allgemeine Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten (Artikel 2 Abs. 1) die ethischen Grenzen bei der Patentierung auf dem Gebiet der belebten Natur. Der beispielhafte Katalog von Patentierungsverboten soll bei der Anwendung des Vorbehalts des ordre public als Richtschnur dienen.
  • Die Ausnahmen von der Wirkung des Patents sind neu im Gesetz geregelt (Artikel 9). Namentlich ist das Forschungsprivileg gesetzlich verankert. Es erlaubt die Forschung am Gegenstand der Erfindung unabhängig von der Zustimmung des Patentinhabers. Die Forschung kann auch kommerziell ausgerichtet sein, muss aber darauf abzielen, einen Wissensgewinn über die Erfindung zu erlangen. Zusätzlich stellt das neue Gesetz alle Handlungen frei, die für die Zulassung eines Arzneimittels im In- und Ausland vorausgesetzt sind. Dies erleichtert den Marktzugang von Generika, da das Zulassungsverfahren noch während laufenden Patentschutzes durchgeführt werden kann. Dient eine biotechnologische Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel zur Forschung, so sieht Artikel 40b einen Lizenzanspruch für dessen Benützung vor. Als weitere Ausnahme wird die Benützung einer patentierten Erfindung zu Unterrichtszwecken dem Abwehrrecht des Patentinhabers entzogen. Neu ist auch patentiertes biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar vermehrt wurde, von den Wirkungen des Patents ausgenommen. Damit sind Landwirte vor einer übergebührenden Inanspruchnahme geschützt.
  • Der Patentanmelder ist nach dem revidierten Gesetz verpflichtet, in der Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource und von traditionellem Wissen zu machen. Diese Massnahme führt zu grösserer Transparenz und vereinfacht damit die nachträgliche Kontrolle der Zugangsberechtigung zu dieser Ressource bzw. zu diesem Wissen sowie die Durchsetzung einer Aufteilung der allenfalls aus deren Nutzung entstehenden wirtschaftlichen Vorteile.
  • Mit der Veröffentlichung der Patentgesuche, der Einführung eines eingeschränkten Einspruchsverfahrens sowie einer fakultativen Recherche zum Stand der Technik bringt das neue Recht erhebliche Umstellungen und Verbesserungen des nationalen Patentsystems, welche die Transparenz erhöhen, die frühe Verbreitung von Wissen sicherstellen und die Position Dritter verbessern. Diese Neuerungen sind für den sensiblen Bereich der biotechnologischen Erfindungen von besonderer Bedeutung, stärken indessen ganz allgemein das nationale Patentsystem.
 

Inhalt

 

Vorgeschichte

Formellen Anstoss zur Patentrechtsreform gab eine Motion von Ständerätin Helen Leumann-Würsch vom 10. Juni 1998 (98.3243 - Revision Bundesgesetz über die Erfindungspatente). Sie forderte den Bundesrat auf, das Patentgesetz an die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S. 13) anzupassen. Es kamen weitere Reformpunkte hinzu, welche die thematisch begrenzte Teilrevision zu einer breiten Reform des Patentrechts anwachsen liessen. Nach Abschluss der zweiten Vernehmlassung beschloss der Bundesrat, die einzelnen Teilaspekte der Reform in Anbetracht der unterschiedlichen Dringlichkeit und Tragweite zeitlich wie folgt zu staffeln:

  • 1. Etappe: Genehmigung des revidierten Europäischen Patentübereinkommens und des Londoner Übereinkommens
  • 2. Etappe: Änderung des Patentgesetzes (Schwerpunkt: Schutz biotechnologischer Erfindungen) und Genehmigung des Patentrechtsvertrags
  • 3. Etappe: Patentanwalts- und Patentgerichtsgesetz
 

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