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Teilrevision des Urheberrechts per 1. Juli 2008

Zu den aktuellen Informationen zum Urheberrecht.

 

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On-Demand-Recht neu auch für Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen

Unter On-Demand-Recht versteht man das Recht, der Öffentlichkeit ein Werk in einem Kommunikationsnetz (z.B. im Internet) zugänglich zu machen. Dieses Recht ist bis anhin nur den Urhebern zugestanden und ist neu auf die ausübenden Künstler, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt worden. Dieses Recht ermöglicht es den Rechteinhabern, sich gegen das unerlaubte Anbieten ihrer immateriellen Leistungen über Netzwerke zu wehren.

Die Verletzung des On-Demand Rechts kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 1'080'000 Franken geahndet werden.

 

 

Besserer Schutz von ausübenden Künstlern

Darbietungen von Volkskunst sind neu auch dann geschützt, wenn kein Werk im urheberrechtlichen Sinne dargeboten wird (z.B. Darbietung eines Fahnenschwingers).

Der Schutz der Persönlichkeit der ausübenden Künstler ist demjenigen der Urheber angenähert worden. Sie verfügen neu über das Recht, als Interpret genannt zu werden.

Oft sind sehr viele Künstler an einer Darbietung beteiligt (z.B. Schauspieler in einem Film). In einem Streitfall mussten bis anhin alle ausübenden Künstler gemeinsam klagen, was die Rechtsdurchsetzung praktisch verunmöglichte. Eine praxisnahe Regelung schafft nun Abhilfe.

 

 

Technische Massnahmen und Rechteinformationen

Technische Massnahmen und Rechteinformationen neu geschützt

Technische Massnahmen sind Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass sich Nutzer unberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten verschaffen oder diese unerlaubt kopieren können (z.B. Kopierschutz auf Audio-CDs) Diese technischen Massnahmen sind neu geschützt. Wer sie umgeht – ausser es dient einer erlaubten Handlung – oder zur Umgehung Hilfe leistet, z.B. indem er «Umgehungssoftware» verkauft, macht sich strafbar.

Rechteinformationen sind elektronische Informationen, die Auskunft über den Rechteinhaber und erlaubte Nutzungen geben. Auch sie sind geschützt und dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

 

Technische Massnahmen werden beobachtet

Technische Massnahmen sollen unerlaubte Nutzungen verhindern - gleichzeitig können sie dadurch aber auch Verwendungen verhindern, die erlaubt sind. Der Einsatz technischer Massnahmen soll deshalb beobachtet werden. Die dazu eingerichtete Beobachtungsstelle verfolgt zwei Ziele:

 

  • Zu beobachten, welche Auswirkungen der Einsatz technischer Massnahmen auf die Schranken des Urheberrechts hat, d.h. auf die für die Nutzer erlaubten Anwendungen wie z.B. die Nutzung eines Werks in einer Schulklasse.
  • Partnerschaftliche Lösungen zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern technischer Massnahmen zu fördern.

 

Weiterführende Informationen zur Beobachtungsstelle.

 

 

Der Eigengebrauch von Werken

Wer ein elektronisches Angebot wie z.B. ein online angebotenes Fachjournal herunterlädt, stellt damit in der Regel eine Kopie zum Eigengebrauch her. Das Herstellen einer Kopie ist aber ausserhalb des privaten Kreises nur beschränkt zulässig. Der neue Absatz 3bis von Artikel 19 des Urheberrechtsgesetzes sorgt dafür, dass auch Unterrichtsanstalten, Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Bibliotheken usw. elektronische Angebote nutzen können, ohne mit den Bedingungen des Eigengebrauchs in Konflikt zu geraten.

Das Kopieren zum Eigengebrauch ist zwar erlaubt, jedoch nur gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Leerträgerentschädigung). Die Neuregelung sorgt dafür, dass Konsumenten beim Nutzen von E-Commerce-Angeboten nicht ungerechtfertigt doppelt oder gar mehrfach belastet werden.

 

 

Neue Urheberrechtsschranken

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt im öffentlichen Interesse eine ganze Reihe von Nutzungen geschützter Werke (z.B. das Nutzen von Inhalten durch behinderte Menschen oder in Schulen und Unternehmen) oder bestimmt, dass die Verwertung gewisser Rechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden müssen. Eine so erlaubte Nutzung bzw. die Pflicht zur kollektiven Verwertung werden auch Urheberrechtsschranken genannt.

Mit der Teilrevision sind die Schrankenregelungen überarbeitet und damit der technischen Entwicklung angepasst worden:

 

  • Sendeunternehmen spielen eine wichtige Rolle als Werkvermittler. Mit der Teilrevision wird ihnen ermöglicht, ihre Archivbestände und auch aktuelle Sendungen im allgemeinen Interesse des Zugangs zu Kultur über das Internet zugänglich zu machen. Wesentliche Rechte, die sie dafür benötigen, sind dazu neu der kollektiven Verwertung unterstellt. Sendeunternehmen müssen somit nicht mehr mit allen Rechteinhabern individuell verhandeln, was ihre Kosten senkt, und sie können die Sendungen auch dann veröffentlichen, wenn die Rechteinhaber unbekannt oder unauffindbar sind.
  • Öffentlich zugängliche Archive, wie Museen oder Bibliotheken, leisten ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Kulturvermittlung. Auch sie können sich für die Nutzung ihrer Archive an die Verwertungsgesellschaften wenden, wenn die Rechteinhaber unbekannt oder unauffindbar sind. Zudem berücksichtigt die Neuregelung der Archivkopie, dass die Haltbarkeit digitaler Datenträger im Vergleich zu herkömmlichen Datenträgern (z.B. Bücher) stark eingeschränkt ist. So können Archive neu nicht mehr nur eine, sondern alle zum Erhalt des Archivguts nötigen Kopien erstellen und damit ihren Auftrag, Kulturgut zu erhalten, besser erfüllen.
  • Das Urheberrecht erlaubt Vervielfältigungen von geschützten Werken nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers. Dieser Ansatz hat im digitalen Umfeld nicht mehr gepasst, weil hier zahlreiche Vervielfältigungen anfallen, die keine eigenständige Bedeutung mehr haben. Neu sind solche Vervielfältigungen erlaubt. Dies führt für Internet Service Provider auch zu einem stark verminderten Haftungsrisiko und sichert so ein funktionierendes Kommunikationsumfeld. Diese Schranke wird als derart wichtig eingestuft, dass die EU-Richtlinie 'Urheberrecht in der Informationsgesellschaft' sie zwingend vorschreibt.
  • Menschen mit Behinderungen sind darauf angewiesen, dass Werke in einer für sie wahrnehmbaren Form angeboten werden (z.B. Hörbücher für Blinde). In der Praxis sind Anfragen bei Rechteinhabern, ob von deren Werken Exemplare in sinnlich wahrnehmbarer Form hergestellt werden dürfen, leider oft unbeantwortet geblieben. Neu erlaubt das Gesetz - gegen Entschädigung der Rechteinhaber - Werkexemplare spezifisch für Menschen mit Behinderungen herzustellen.
 

 

Verlauf

 

Vorarbeiten zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes zur Ratifikation der WIPO Internet-Abkommen

Mit der Überweisung der Motion 97.3008 (Urheberrechtsschutz und neue Kommunikationstechnologien) hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, Werke und Leistungen in Bezug auf ihre Verwendung im Internet besser zu schützen. Im Rahmen der dafür notwendigen Gesetzesrevision soll auch die internationale Entwicklung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte berücksichtigt werden. Die Harmonisierung des Urheberrechtsschutzes hat in der modernen Informationsgesellschaft einen besonders hohen Stellenwert.

Im Sommer 2000 hat das Institut einen Gesetzesvorentwurf in die informelle Konsultation an die direkt betroffenen Kreise geschickt. Die Resultate wurden ausgewertet, zusammengefasst und mit Rundschreiben vom 4. April 2001 mitgeteilt.

Am 11. Februar 2002 fand eine Aussprache über das weitere Vorgehen mit den direkt betroffenen Organisationen statt. In Anlehnung an diese Aussprache wird das Institut die Vorarbeiten auf Verwaltungsebene in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Kreisen fortsetzen und dabei parallel zueinander zwei Ziele verfolgen: die Umsetzung der beiden WIPO-Abkommen einerseits und die Berücksichtigung der durch parlamentarische Vorstösse zusätzlich in die Revision eingebrachten Anliegen anderseits. Mehrere Arbeitsgruppen haben sich mit diesen Fragen zwischen Juni 2002 und September 2003 befasst. Das Ergebnis dieser Arbeiten hat das Institut für Geistiges Eigentum in einem Bericht festgehalten.

Weitere Informationen zu den Vorarbeiten zur Revision des URG:

 

Inkrafttreten der Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und der -verordnung

Am 1. Juli 2008 treten die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (s. AS 2008 2421 (pdf 484 KB) und 2497 (pdf 483 KB) und die Anpassungen der Urheberrechtsverordnung in Kraft. Siehe Pressemitteilung (pdf 27 KB). Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung der interessierten Kreise zur Urheberrechtsverordnung, hat der Bundesrat beschlossen, die Fachstelle für technische Massnahmen mit einem unabhängigen Beobachter zu besetzen. Er wird über ein Sekretariat verfügen, das beim Institut angesiedelt ist. Die Anhörung hat ergeben, dass die Fachstelle zwar beim Institut eingerichtet aber nicht zwingend von diesem geführt werden sollte. Die Ernennung eines sachkundigen Beobachters, der die Fachstelle leitet, garantiert ihr eine gewisse Unabhängigkeit, die für ihre Rolle als Vermittlerin zwischen den Anwendern technischer Massnahmen und den Urheberrechtsnutzern nur von Vorteil sein kann.

 

Anpassung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und des revidierten Urheberrechtsgesetzes ist per 1. Juli 2008 geplant. Diese Teilrevision erfordert eine Anpassung der Urheberrechtsverordnung. In diesem Zusammenhang hat das Institut für Geistiges Eigentum hat eine Anhörung organisiert, deren Frist am 31. Januar 2008 abgelaufen ist (Ergebnis der Anhörung, Bericht über die Anhörung, pdf 38 KB).


Anhörungsunterlagen zum Download:

 

Parlamentarische Beratungen über die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 2006

Zum Stand der Beratungen betreffend die Urheberrechtsrevision im Parlament: Geschäftsdatenbank.

Zum Schluss der Herbstsession und der Legislatur haben die eidgenössischen Räte am Freitag, dem 5. Oktober 2007 die Schlussabstimmungen zu 24 Erlassen durchgeführt. Dabei wurde der Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit 194 zu 2 ohne Enthaltung (Nationalrat) und 43 zu 0 ohne Enthaltung (Ständerat) angenommen. Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde mit 191 zu 5 ohne Enthaltung (Nationalrat) und 43 zu 0 ohne Enthaltung (Ständerat) angenommen.

 


Am 27. September 2007 ist der Ständerat den Anträgen seiner Rechtskommission gefolgt und hat den vom Nationalrat beschlossenen Änderungen zugestimmt. Damit sind die wenigen Differenzen ausgeräumt worden, die sich aus den parlamentarischen Beratungen ergeben hatten. Die Vorlage 2 ist praktisch unverändert geblieben, obwohl sie mit der Regelung des Schutzes von technischen Massnahmen wie Zugangs- oder Kopiersperren eigentlich am meisten Zündstoff enthielt. Dagegen hat das Parlament die Vorlage 1, die der modernen Informationsgesellschaft neue Schutzausnahmen beschert, durch zusätzliche Schranken ergänzt.

In seiner Sitzung vom 24. September 2007 hat der Nationalrat die Detailberatung der Vorlage fortgesetzt. Er ist dabei der eingeschlagenen Linie treu geblieben. Weder den Vorstössen von Konsumentenseite, die auf eine Senkung des Schutzes technischer Massnahmen zielten, noch denjenigen der Produzenten, die auf eine Verstärkung dieses Schutzes pochten, war Erfolg beschieden. Ebenfalls chancenlos waren zwei Anträge, die eine Verschärfung der Angemessenheitskontrolle der Tarife (Art. 60 URG) zum Ziele hatten.

Der Nationalrat ist an seiner Sitzung vom 17. September 2007 auf die Vorlage eingetreten und hat mit den Detailberatungen begonnen. Abgesehen von einer Abweichung zugunsten der Sendeunternehmen ist er dabei der Linie des Bundesrates und des Ständerates gefolgt.

Am 31. Mai 2007 hat die Rechtskommission des Nationalrates die Detailberatung der Vorlage zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum sowie zur Änderung des Urheberrechts durchgeführt.

Am 10. Mai 2007 ist die Rechtskommission des Nationalrates auf die Vorlage zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum sowie zur Änderung des Urheberrechts eingetreten (Pressemeldung).

19.12.2006. Der Ständerat hat als Erstrat die Botschaft zur Ratifizierung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Er ist dabei in allen Punkten der Mehrheit der Rechtskommission und folglich mit wenigen Abweichungen dem Bundesrat gefolgt. (Beratung, Gesetzesfahne, pdf 54 KB).

Am 13. November 2006 hat die Rechtskommission des Ständerates die Detailberatung abgeschlossen. Die Vorlage wird dem Ständerat in Hinsicht auf die Wintersession 2006 unterbreitet (Pressemeldung).

An ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2006 nahm die Rechtskommission des Ständerates die Detailberatung auf (Pressemeldung).

Am 12. September 2006 hat die Rechtskommission des Ständerates ein Hearing durchgeführt (Pressemeldung).

Die Rechtskommission des Ständerates hat am 23. August 2006 einstimmig beschlossen, auf die Urheberrechtsrevision einzutreten (Pressemeldung).

 

Verabschiedung der Botschaft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. März 2006 die Botschaft zur Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Die Vorlage soll einen ausgewogenen, den Anforderungen der Informationsgesellschaft entsprechenden Schutz des Kulturschaffens sicherstellen.

Botschaftsunterlagen zum Download:

 

Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an seiner Sitzung vom 10. Juni 2005 beauftragt, bis Anfang 2006 einen Entwurf zum revidierten Urheberrechtsgesetz auszuarbeiten. Darin soll der Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie von damit verbundenen Leistungen der Digitaltechnologie angepasst werden, um der Schweiz eine Ratifikation der so genannten WIPO Internet-Abkommen zu ermöglichen.
Pressemitteilung (pdf 47 KB); Bericht (pdf 534 KB) über das Ergebnis der Vernehmlassung.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. September 2004 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vernehmlassung zum Entwurf für eine Revision des Urheberrechtsgesetzes durchzuführen. Die Vernehmlassung beginnt am 1. Oktober 2004 und dauert bis zum 31. Januar 2005. Siehe Pressemitteilung (pdf 83 KB).

Vernehmlassungsunterlagen zum Download:

 

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