Gesetze

 

National

Am 5. November 2014 hat der Bundesrat die Verordnung über Internet-Domains (VID) verabschiedet. Sie regelt die Verwaltung der Domainnamen .ch und .swiss.

Die VID hat zum Ziel, gestützt auf Art. 28 des Fernmeldegesetzes (FMG) die Verwaltung der Domainnamen als Adressierungselemente im Sinne von Art. 3, Bst. f und g FMG zu regeln. Über die Adressierungselemente können die Teilnehmer einer durch die Nutzung von Fernmeldetechniken hergestellten Kommunikation identifiziert werden. Mit anderen Worten: Ein Domainname ist in erster Linie ein technisches Instrument, das in den Geltungsbereich der Fernmeldegesetzgebung fällt, und folglich auch keinerlei besonderen Schutz als geistiges Eigentum geniesst.

Trotzdem ist auch ein Domainname ein Kennzeichen, das in dieser Eigenschaft gegen die Regeln zum Schutz solcher Zeichen verstossen kann. Dabei geht es insbesondere um eine Verletzung des Markenschutzgesetzes (MSchG). Solche Konflikte, die sich aus den mit den Kennzeichen verbundenen Rechten ergeben, sind von den Gerichten auf der Grundlage des bestehenden Rechts zu lösen und unterstehen nicht der VID. Eine wichtige Ausnahme bilden allerdings die von den Verwaltern der Top-Level Domains (Register) durchzuführenden Streitbeilegungsverfahren gemäss Art. 14 VID.

 

International

a) Information zu neuen Domain-Endungen für das Internet
Im Juni 2011 hat die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) die Einführung neuer generischer Top-Level Domains (gTLDs) beschlossen. Dadurch wurden die Schranken des Internetadressierungssystems geöffnet und es können – unter Vorbehalt einiger Ausnahmen wie z.B. Ländernamen – Anträge für die Registrierung jeder beliebigen Zeichenfolge auf der ersten Adressierungsebene eingereicht werden (beispielsweise .muster).


Die Nutzung der Endung .swiss wurde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen, in deren Auftrag das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Domain .swiss verwaltet. Es prüft, veröffentlicht und genehmigt alle Anträge gemäss den in der VID verankerten Grundsätzen.

 

Ein Domainname mit der Endung .swiss kann unter bestimmten Umständen eine Herkunftsangabe darstellen. Je nach Situation könnten die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten, auf einer Website mit der Endung .swiss Erzeugnisse aus der Schweiz zu finden. In solchen Fällen muss jedes Risiko einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft der Erzeugnisse vermieden werden.


Bei Fragen zum Internet und zu den Domainnamen, insbesondere den neuen gTLDs, wenden Sie sich bitte an das BAKOM als zuständige Behörde des Bundes.

 

Bei allen anderen Fragen oder wenn Sie Ratschläge im Fall von Konflikten mit Domainnamen und Marken benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Markenberater.


b) Streitbeilegungsdienste im Zusammenhang mit Domainnamen
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Empfehlungen für den Schutz von Marken gegen ihre missbräuchliche Registrierung als Domainnamen für die Top-Level Domains .com, .net und .org formuliert  (Schlussbericht vom 30.04.1999). Auf der Grundlage dieser Empfehlungen hat die ICANN Leitgrundsätze für die einheitliche Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Domainnamen (UDRP-Prinzipien) verabschiedet. Diese werden durch die vom WIPO Arbitration and Mediation Center verwalteten Dienste für die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Domainnamen angewendet.

 

Diese Mechanismen bieten eine effiziente Lösung für den Kampf gegen missbräuchliche Registrierungen sowie die bösgläubige Verwendung von Domainnamen, die die Rechte im Zusammenhang mit Marken tangiert. Das Verwaltungsverfahren besteht unbeschadet einer Beschwerde bei den zuständigen gerichtlichen Instanzen.

 

Jobs

 

Jobs