Medizinische Behandlungsfreiheit

Das Schweizer Parlament hat zwei neue Ausnahmen von der Wirkung des Patents beschlossen, nämlich:

  • das Verschreiben von Arzneimitteln durch Medizinalpersonen im Einzelfall;
  • die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken.

Diese beiden neuen Ausnahmen von den Wirkungen des Patents treten zusammen mit weiteren Änderungen des Patentgesetzes und der Revision des Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Anfang 2010 änderte die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts seine Rechtsprechung mit der Folge, dass Patente auf weiteren medizinischen Indikationen künftig breitere Rechte entfalten dürften. Das Bundesgericht hielt daraufhin fest, aufgrund der neuen Rechtsprechung sei die Freiheit der Ärztinnen und Ärzte, Generika zu verschreiben oder zu verabreichen, möglicherweise eingeschränkt.

Um die Problematik zu beheben, hat das Schweizer Parlament am 18. März 2016 beschlossen, dass:

  • das Verschreiben oder Anwenden von Arzneimitteln, welches sich auf eine einzelne Person bezieht, von den Wirkungen des Patents ausgenommen ist. Von Medizinalpersonen unspezifisch vorgenommene « Seriehandlungen» sind von dieser Ausnahme nicht erfasst.
  • eine Apotheke, gestützt auf die Therapieanweisung einer Ärztin oder eines Arztes, aus fertigen Wirk- und Hilfsstoffen oder Arzneimitteln ein Präparat in gebrauchsfertiger Form für eine einzelne Patientin oder einen einzelnen Patienten zubereiten darf. Diese Ausnahme umfasst weder die Zubereitung auf Vorrat noch die Lohnherstellung oder die Herstellung der Wirkstoffe.
 

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