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Parallelimporte und Erschöpfung
Als Parallelimport bezeichnet man die Einführung von im Ausland zu einem günstigeren Preis erworbenen Originalprodukten; sie können im Inland in Konkurrenz zum Hersteller / zur Herstellerin dementsprechend günstiger angeboten werden. Sind die importierten Gegenstände im Inland durch ein Patent geschützt, entscheidet das System der Erschöpfung, ob ein Parallelhandel patentrechtlich zulässig ist oder nicht.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber / seiner Inhaberin das Recht, andere davon auszuschliessen die Erfindung gewerbsmässig zu nutzen. Er kann verhindern, dass ein Dritter das geschützte Produkt in Verkehr bringt, einführt oder verkauft. Dieses Recht erlischt, sobald der Patentinhaber / die Patentinhaberin den patentgeschützten Gegenstand zum ersten Mal in Verkehr bringt. Der rechtmässige Erwerber / die rechtmässige Erwerberin des Produkts kann nun frei darüber entscheiden, wie er / sie es gebraucht oder ob er / sie es weiterverkaufen will. Erfolgt das erste Inverkehrbringen im Ausland, bestimmt das inländische Erschöpfungssystem, ob das Ausschliessungsrecht des Patentinhabers / der Patentinhaberin damit erschöpft ist und der geschützte Gegenstand einem Parallelimport auch ohne seine / ihre Zustimmung offensteht.
Welches Erschöpfungssystem gilt in der Schweiz?
Seit 2009 gilt in der Schweiz das Prinzip der einseitigen (d.h. ohne Vereinbarung eines Gegenrechts) regionalen Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das heisst, dass das Ausschliessungsrecht erlischt, sobald der Patentinhaber / die Patentinhaberin das patentgeschützte Produkt in einem Land des EWR in Verkehr bringt. In dem Fall darf es auch ohne seine / ihre Zustimmung aus dem EWR parallel in die Schweiz eingeführt werden. Erfolgt das erste Inverkehrbringen hingegen in einem Land ausserhalb des EWR, ist ein Parallelimport ohne entsprechende Zustimmung nicht erlaubt.
Ausnahme Arzneimittel!
Für Arzneimittel gilt weiterhin das Prinzip der nationalen Erschöpfung. Das heisst, der Patentinhaber / die Patentinhaberin verliert sein / ihr Ausschliessungsrecht nur, wenn er / sie das patentgeschützte Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr bringt. Erfolgt das erste Inverkehrbringen hingegen im Ausland, bedarf der Parallelimport in die Schweiz der Zustimmung des Rechtsinhabers / der Rechtsinhaberin.
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