Parallelimporte und Erschöpfung

Als Parallelimport bezeichnet man die Einführung von im Ausland zu einem günstigeren Preis erworbenen Originalprodukten; sie können im Inland in Konkurrenz zum Hersteller dementsprechend günstiger angeboten werden. Sind die importierten Gegenstände im Inland durch ein Patent geschützt, entscheidet das System der Erschöpfung, ob ein Parallelhandel patentrechtlich zulässig ist oder nicht.


Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, andere davon auszuschliessen, die Erfindung gewerbsmässig zu nutzen. Er kann verhindern, dass ein Dritter das geschützte Produkt in Verkehr bringt, einführt oder verkauft. Dieses Recht erlischt, sobald der Patentinhaber den patentgeschützten Gegenstand zum ersten Mal in Verkehr bringt. Der rechtmässige Erwerber des Produkts kann nun frei darüber entscheiden, wie er es gebraucht oder ob er es weiterverkaufen will. Erfolgt das erste Inverkehrbringen im Ausland, bestimmt das inländische Erschöpfungssystem, ob das Ausschliessungsrecht des Patentinhabers damit erschöpft ist und der geschützte Gegenstand einem Parallelimport auch ohne seine Zustimmung offensteht.

 

Welches Erschöpfungssystem gilt in der Schweiz?

Seit 2009 gilt in der Schweiz das Prinzip der einseitigen (d. h. ohne Vereinbarung eines Gegenrechts) regionalen Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das heisst, dass das Ausschliessungsrecht erlischt, sobald der Patentinhaber das patentgeschützte Produkt in einem Land des EWR in Verkehr bringt. In dem Fall darf es auch ohne seine Zustimmung aus dem EWR parallel in die Schweiz eingeführt werden. Erfolgt das erste Inverkehrbringen hingegen in einem Land ausserhalb des EWR, ist ein Parallelimport ohne entsprechende Zustimmung nicht erlaubt.

 

Ausnahme: Waren, deren Preis vom Staat festgelegt ist!

Für Waren, deren Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist, gilt weiterhin das Prinzip der nationalen Erschöpfung. In diesem speziellen Fall erfordert jeder Parallelimport die Zustimmung des Patentinhabers. Dies gilt insbesondere für patentierte Arzneimittel, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Invalidenversicherung vergütet werden.

 

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