Das einheitliche Patentsystem der EU

Das einheitliche Patentsystem der EU umfasst ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und das «Einheitliche Patentgericht» für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.

 

Das einheitliche Patentsystem der EU setzt sich aus drei Rechtsakten zusammen:


Es tritt in Kraft, sobald 13 EU-Staaten, darunter zwingend Deutschland, Frankreich und Grossbritannien, das Übereinkommen ratifiziert haben. Ab diesem Datum können auch die ersten Patente mit einheitlicher Wirkung beantragt werden.

Das Europäische Patentamt (EPA) prüft und erteilt das Einheitspatent als «klassisches» Europäisches Patent (EP). Nach seiner Erteilung kann der Patentinhaber aber die einheitliche Wirkung für das Gebiet der Teilnehmerländer beantragen. Das Einheitspatent entfaltet einheitlichen Schutz und gleiche Wirkung in allen 26 teilnehmenden EU Mitgliedstaaten (Ausnahme: Spanien, Kroatien). Das heisst zum Beispiel, dass die einheitlichen Patente nur gleichzeitig für diese Länder z.B. beschränkt oder widerrufen werden können. Die Verwaltung der Einheitspatente obliegt dem EPA. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und steht neben den nationalen Patenten und dem EP wahlweise zur Verfügung.

Das «Einheitliche Patentgericht» hat in den 25 teilnehmenden EU-Staaten die ausschliessliche Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf EP und Einheitspatente (Ausnahme: Spanien, Kroatien, Polen). Es besteht aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie mehrere lokale sowie regionale Kammern in den Vertragsstaaten.

 

Welche Vorteile bringt das einheitliche Patentsystem der EU mir als Patentanmelder/in aus der Schweiz?

  • Sie erhalten mit nur einer Anmeldung einheitlichen Patentschutz Schutz in 13 - 26 EU-Staaten (Einheitspatent).
  • Sie sparen Kosten, weil die Ausgaben für die Validierung  in den einzelnen EU-Vertragsstaaten (wie z. B. die Kosten des Anerkennungsverfahrens oder die Übersetzungskosten) entfallen.
  • Das einheitliche Gerichtssystem sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung in den teilnehmenden EU-Vertragsstaaten und verschafft Ihnen Rechtssicherheit.
 

Unterliegen die «klassischen» Europäischen Patente mit Gültigkeit in der Schweiz und Liechtenstein ebenfalls der einheitlichen Patentgerichtsbarkeit der EU?

Die Schweiz und auch alle anderen Staaten der Europäischen Patent Organisation (EPO), die nicht der EU angehören, können sich aufgrund eines Gutachtens des Gerichtshofs der EU nicht der europäischen Patentgerichtsbarkeit anschliessen. Das heisst, dass die EP mit Gültigkeit in der Schweiz weiterhin der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts unterliegen. Mit diesem steht Inhabern eines EP oder eines Schweizer Patents ein kompetentes Fachgericht zur Verfügung, das rasch entscheidet und attraktiven Verfahrensregeln folgt (z.B. Verfahren in englischer Sprache).

 

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