Stärkung des Schweizer Patents

Das Patentprüfungsverfahren soll modernisiert, das heisst flexibler ausgestaltet und internationalen Standards angepasst werden. Dabei soll einerseits Bewährtes bestehen bleiben, andererseits sollen für Anmelder neue Wahlmöglichkeiten geschaffen werden.

 

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit durch ergänzende Recherche

So sollen Anmelder und vor allem auch Start-ups und KMU wie bisher kostengünstig ein teilgeprüftes Patent erhalten können. Neu soll das IGE aber zu jeder Anmeldung mittels einer Recherche den Stand der Technik im Gebiet der Erfindung klären. Die Ergebnisse werden veröffentlicht und geben Aufschluss darüber, ob die Erfindung für den Patentschutz geeignet ist. Dies schafft mehr Rechtssicherheit – gerade für Personen mit wenig Patenterfahrung, die heute bei Schweizer Patenten oft nicht wissen, ob sie gültig sind. Als Anmelder können sie künftig schnell beurteilen, ob sie ihre Anmeldung weiterverfolgen wollen oder nicht. Dritten hilft die Recherche dabei, Patente besser einzuschätzen, die ihnen entgegengehalten werden.

 

Vollgeprüftes Patent auf Wunsch

Anmelder sollen neu aber auch die Vollprüfung beantragen können. Das IGE prüft in diesem Fall auch die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit und erteilt das Patent nur, wenn die Erfindung tatsächlich innovativ und damit schutzfähig ist. Dadurch erhöht sich für Anmelder sowie Dritte die Rechtssicherheit deutlich.

 

Das vollgeprüfte Patent ist weniger anfechtbar und lässt sich besser durchsetzen als ein teilgeprüftes. Auch entspricht es den Standards vieler anderer Staaten in Europa und weltweit. Besonders für KMU sowie Einzelerfinder bietet es eine gleichwertige, aber kostengünstigere Alternative zum vollgeprüften europäischen Patent, das sie beim Europäischen Patentamt beantragen und auf die Schweiz ausdehnen können. Der direkte Weg über das IGE ist vor allem für all jene interessant, die ihre Erfindung nur in der Schweiz schützen wollen.

 

Patentunterlagen in Englisch

Weltweit ist Englisch die Referenzsprache im Geschäftsalltag sowie in Forschung und Technik und damit oft die Sprache der Wahl für Patentunterlagen. Zur Modernisierung gehört deshalb auch, dass Patentanmelder künftig englische Unterlagen einreichen können. Zum einen sparen sie sich damit die Kosten für Übersetzungen. Zum anderen wird vermieden, dass bei den Übersetzungen Fehler und Ungenauigkeiten passieren, welche die Rechtssicherheit des Patents gefährden.

 

FAQ

 

Was bedeutet die neue «flexible» Patentprüfung?

 

Flexibel bedeutet, dass Anmelder künftig die Wahl zwischen einem teil- und einem vollgeprüften Patent haben. Beantragen sie die Vollprüfung, prüft das IGE auch die Neuheit und erfinderische Tätigkeit und erteilt das Patent nur, wenn die Erfindung alle Voraussetzungen erfüllt. Dieses Patent entspricht den vollständig geprüften Patenten, wie sie zum Beispiel im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens und in vielen anderen Ländern erteilt werden. Beantragt der Anmelder keine Vollprüfung, prüft das IGE die Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Rahmen der Sachprüfung wie bisher nicht. Es führt aber neu eine Recherche zum Stand der Technik durch, die dem Anmelder wie auch Dritten eine eigene Einschätzung der Schutzfähigkeit erlaubt.

 

Welche Unterschiede bestehen zwischen teil- und vollgeprüften Patenten?

 

Hinsichtlich Schutzdauer, Schutzumfang usw. sind alle erteilten Patente identisch, egal ob vollgeprüft oder nicht. Bei teilgeprüften Patenten wird (wie heute) jedoch nicht geprüft, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht – und die Voraussetzungen für ein rechtsbeständiges Patent damit erfüllt sind. So können auch nicht schutzfähige Erfindungen patentiert werden. Demgegenüber wird das IGE bei vollgeprüften Patenten sämtliche Patentierungsvoraussetzungen einschliesslich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit prüfen. Dadurch erhöht sich für den Anmelder sowie für Dritte die Rechtssicherheit.

 

Was sind die Vorteile eines vollgeprüften Patents?

 

Beim vollgeprüften Patent überprüft das IGE vor dessen Erteilung sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einschliesslich der geforderten Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. Das bietet verschiedene Vorteile:

 

  • Die Rechtssicherheit steigt für alle Beteiligten, weil das IGE alle wichtigen Aspekte der Erfindung prüft. Dies verhindert sogenannte «Junk Patents», also Patente, welche die Schutzvoraussetzungen wie z. B. die Neuheit nicht erfüllen, aber mangels Prüfung dieser Voraussetzungen trotzdem im Patentregister eingetragen werden können.
  • Die Durchsetzung des Patents gegenüber Dritten wird erleichtert, da in einem allfälligen Zivilprozess aufgrund der durchgeführten Vollprüfung bereits ein starkes Indiz für die Rechtsbeständigkeit des Patents vorliegt.
  • Bei der Lizenzierung eines vollgeprüften Patents sind die Risiken des Lizenznehmers geringer.
  • Das vollgeprüfte Patent ist insbesondere für KMU eine vollwertige Alternative zu einem vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilten vollgeprüften und auf die Schweiz ausgedehnten europäischen Patent – ein Weg, der oft umständlich und kostenintensiv ist.
  • Das vollgeprüfte Patent entspricht internationalen Standards und den Patenten der meisten Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sowie vieler Staaten weltweit. Zudem erfüllt es die Vorgaben der OECD an Schutztitel, die für die Patentbox berechtigen.
 

Wo kann die englische Sprache neu verwendet werden?

 

Wer heute technische Unterlagen in Englisch einreicht, muss sie innerhalb von 16 Monaten übersetzen lassen. Dies verursacht den Anmeldern Kosten. Ausserdem besteht das Risiko von Übersetzungsfehlern, die sich negativ auf den Schutzbereich des Patents auswirken können. Neu sollen deshalb in Englisch angemeldete Schweizer Patente auch in englischer Sprache veröffentlicht werden. Einzig der Titel der Erfindung und die Zusammenfassung müssen in einer schweizerischen Amtssprache vorliegen. Die Patentansprüche müssen nicht übersetzt werden.

 

Ist Englisch neu Verfahrenssprache?

 

Nein. Auch wenn die englische Sprache im Prüfungsverfahren neu zugelassen ist, wird sie nicht zur Verfahrenssprache. Verfahrensleitende Entscheide und Verfügungen erfolgen weiterhin in einer Amtssprache.

 

Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht werden in der (Amts-)Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Stimmen der Instruktionsrichter und die Parteien zu, sollen sie neu auch in Englisch geführt werden können. Das Urteil und die verfahrensleitenden Anordnungen müssen aber in jedem Fall in einer Amtssprache abgefasst werden.

 

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