Häufig gestellte Fragen zum Patentanwaltsregister

 

In welchen Sprachen kann ich den Antrag stellen?

 

Sie können Ihren Antrag in Deutsch, Französisch oder Italienisch einreichen. Bitte verwenden Sie das Formular «Antrag für die Eintragung ins Patentanwaltsregister» (doc). Gerne können Sie uns Ihren Antrag und die Beilagen per Post (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Patentadministration, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern) oder via E-Mail patent.adminnot shown@ekomm.ipito make life hard for spam bots.ch zukommen lassen.

 

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beilegen?

 
  • Bescheinigung der Prüfungskammer über das Bestehen der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung; wenn Sie diese Prüfung nicht abgelegt haben, benötigen wir von Ihnen den Entscheid der Prüfungskommission über die Anerkennung Ihrer ausländischen Patentanwaltsprüfung und gegebenenfalls über das Bestehen einer Eignungsprüfung.
  • Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, können wir von Ihnen zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
 

Ich bin zurzeit nicht patentanwaltlich tätig. Kann ich mich trotzdem in das Register eintragen lassen?

 

Ja; wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich auch dann in das Patentanwaltsregister eintragen lassen, wenn sie oder er aktuell keiner patentanwaltlichen Tätigkeit nachgeht. Wichtig ist, dass Sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen können.

 

Kann ich die Registergebühr von 200 CHF direkt von meinem laufenden Konto bzw. vom Konto meiner Kanzlei abrechnen lassen?

 

Ja; im Formular «Antrag für die Eintragung ins Patentanwaltsregister» (doc) können Sie die gewünschte Zahlungsmodalität wählen.

 

Muss ich dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Änderungen mitteilen?

 

Ja; wir ändern oder löschen einen Registereintrag grundsätzlich nur auf Antrag der eingetragenen Person, z. B. bei Arbeitgeberwechsel oder Änderung des Zustellungsdomizils. Wenn aber ein entsprechender Antrag ausbleibt und wir z. B. feststellen, dass die eingetragene Person kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mehr benennen kann, nehmen wir die Löschung des Eintrages von Amtes wegen vor.

 

Werde ich über Änderungen oder die Löschung meines Registereintrages informiert, wenn das IGE sie von Amtes wegen vornimmt?

 

Ja; wir teilen Ihnen die vorgesehene Änderung oder Löschung mit, bevor wir sie vollziehen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erhalten Sie von uns eine Frist zur Stellungnahme. Wenn Sie auf eine Stellungnahme verzichten, führen wir die Änderung oder Löschung durch.
Wir dürfen auf das Einholen einer Stellungnahme vor der Löschung von Einträgen verzichten, wenn:

  • die Löschung vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) angeordnet wurde;
  • die Prüfungskommission eine Patentanwaltsprüfung nachträglich für ungültig erklärt, weil sich z. B.  herausstellt, dass sich eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung durch falsche Angaben erschlichen hat; oder
  • die eingetragene Person verstorben ist.

Wir entscheiden über die Änderung oder Löschung eines Eintrages in Form einer beschwerdefähigen Verfügung, das heisst, Sie können den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

 

Das IGE hat meinen Eintrag im Patentanwaltsregister auf Antrag oder von Amtes wegen gelöscht. Ist eine Wiedereintragung möglich?

 

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Eintragung im Patentanwaltsregister wiederum erfüllen (z. B. durch die Neubegründung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz), können Sie um eine erneute Eintragung ersuchen. In diesem Fall benötigen wir von Ihnen nur die Bescheinigung der Ersteintragung.

 

Muss ich bei einer Wiedereintragung die Registergebühr nochmals bezahlen?

 

Ja; bei einer Wiedereintragung wird die volle Registergebühr von 200 CHF erneut fällig.

 

Ich trage den Titel «Patentanwältin» bzw. «Patentanwalt», ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein. Was geschieht?

 

Sie dürfen die Berufsbezeichnung «Patentanwältin» bzw. «Patentanwalt» nur führen, wenn Sie im Patentanwaltsregister eingetragen sind. Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, müssen Sie auf eine andere Berufsbezeichnung ausweichen. Ansonsten machen Sie sich der Titelanmassung strafbar. Als Offizialdelikt wird sie von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgt und mit einer Geldstrafe sanktioniert.

 

Ich führe die Berufsbezeichnung «Europäische Patentanwältin/-vertreterin» bzw. «Europäischer Patentanwalt/-vertreter», ohne in der Liste der vor dem Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter aufgeführt zu sein. Was geschieht?

 

Sie dürfen den Titel «Europäische Patentanwältin/-vertreterin» bzw. «Europäischer Patentanwalt/-vertreter» nur tragen, wenn Sie in der Liste der vor dem EPA zugelassenen Vertreter aufgeführt sind. Ansonsten machen Sie sich der Titelanmassung strafbar. Anders als bei der Berufsbezeichnung «Patentanwältin» bzw. «Patentanwalt» können Sie auch keinen verwechselbaren Titel tragen. Als Offizialdelikt wird die Titelanmassung von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgt und mit einer Geldstrafe sanktioniert.

 

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