Piraterie effizient bekämpfen

Die Massnahmen zur Pirateriebekämpfung zielen einerseits darauf ab, dass die Rechte der Kulturschaffenden respektiert und sie für ihre Arbeit entschädigt werden. Andererseits sollen die Produzenten ihre Rechte besser durchsetzen und damit ihre Investitionen absichern können. Ausserdem stärkt die Pirateriebekämpfung die Stellung der Werkvermittler auf dem Markt und fördert die Entstehung vielfältiger legaler Angebote für die Konsumenten.

 

Die Pirateriebekämpfung erfolgt dort, wo sie am effizientesten ist; bei den Hosting-Providern, die rasch und gezielt vorgehen können. Sie haben es in der Hand, dass auf ihren Servern keine Piraterieplattformen beherbergt und bei Urheberrechtsverletzungen die betroffenen Inhalte rasch entfernt werden. Der Entwurf enthält eine Stay-down-Pflicht: Ein Hosting-Provider, der eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schafft, muss neu dafür sorgen, dass einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte auch entfernt bleiben.

 

Zudem wird klargestellt, dass die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist. Diese beiden Massnahmen beenden eine langwierige Diskussion über die Providerpflichten und schaffen damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

 

Pflicht der Hosting-Provider (Stay-down)

 

Um die Urheber besser zu schützen, sollen die Hosting-Provider künftig stärker in die Pflicht genommen werden. Hosting-Provider reagieren üblicherweise rasch auf Meldungen von Rechteinhabern und entfernen urheberrechtsverletzende Inhalte von ihren Servern (Take-down). Sollte z. B. ein Musiker feststellen, dass ein Dritter anderen Internetnutzern unerlaubterweise seine noch nicht offiziell auf dem Markt erhältliche Single über den Server eines Hosting-Providers zugänglich macht, wird der Hosting-Provider die Musikdatei auf Meldung des Musikers hin zeitnah entfernen.

 

Einzelne «schwarze Schafe» unter den Hosting-Providern schaffen jedoch bewusst Anreize für Urheberrechtsverletzungen, um dadurch Werbe- oder Abonnementseinnahmen zu generieren. Diesen Hosting-Providern ist folglich nicht daran gelegen, die urheberrechtsverletzenden Inhalte dauerhaft von ihren Servern zu entfernen. Einmal gelöschte Inhalte werden oft innert Minuten wieder auf den Servern der Hosting-Provider aufgeschaltet. Für die betroffenen Rechteinhaber bedeutet das, dass sie dem Hosting-Provider die Urheberrechtsverletzung erneut melden müssen.

 

Diesem Katz- und Maus-Spiel wird nun ein Riegel vorgeschoben. Wer als Hosting-Provider eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schafft, soll neu dafür sorgen, dass einmal von den eigenen Servern entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte auch entfernt bleiben. Das ist das sogenannte Stay-down.

 

Grundlage für die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

 

Werden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, indem beispielsweise unerlaubt Filme oder Musikdateien bereitgestellt werden, wissen die Rechteinhaber in der Regel nicht, wer genau hinter dieser Verletzung steht. Sie können lediglich erkennen, über welche IP-Adresse die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, das heisst, von welchem Anschluss aus der Verletzer gehandelt hat. Eine Identifikation des Anschlussinhabers auf der Grundlage der IP-Adresse kann der Rechteinhaber vom Fernmeldedienstanbieter jedoch nicht verlangen; das Fernmeldegeheimnis verbietet es.

 

Die Rechteinhaber können in diesen Fällen nur strafrechtlich gegen den Verletzer vorgehen. Zu diesem Zweck müssen sie die IP-Adressen speichern und diese Aufzeichnungen im Rahmen eines Strafantrags den zuständigen Behörden übergeben. Inwieweit das Sammeln von IP-Adressen datenschutzrechtlich zulässig ist, ist seit dem Entscheid «Logistep» des Bundesgerichts mit Unsicherheiten behaftet. Nach Ansicht des Bundesgerichts war das Sammeln von IP-Adressen durch die Logistep AG eine unzulässige Bearbeitung von Personendaten und somit nicht datenschutzkonform.

 

Indem eine Grundlage für die Datenbearbeitung geschaffen wird, werden diese Unsicherheiten nun beseitigt. Um bei Urheberrechtsverletzungen Strafanzeige erstatten zu können, sollen Rechteinhaber Personendaten künftig bearbeiten dürfen. Die Neuregelung entspricht den Empfehlungen des EDÖB.

 

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