Für IP-Professional
Sie befinden sich auf dem Portal für Fachleute, die im Bereich des Geistigen Eigentums arbeiten. Hier finden Sie Direktzugänge zu allen notwendigen Hilfsmitteln.
Quicklinks
- Markendatenbank
- Registeränderungen Marken
- Swissreg
- Madrid Monitor
- TMview
- E-Trademark
- Internationale Markenregistrierung
- Richtlinien in Markensachen
- Marken: Kosten und Gebühren
- Marken: WIPO Gebühren-Rechner (Englisch)
- Klassifikationshilfen für Marken
- Prüfungshilfe für Marken
- Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauch
- Geschützte öffentliche Zeichen: Sigel
- Geschützte öffentliche Zeichen: andere Zeichen (Embleme)
- Liste aller IP Ämter (Englisch)
- Marken: Newsletter Archiv
- Patente: Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen
- Patente: Gebühren
Parallelimporte und Erschöpfung
Als Parallelimport bezeichnet man die Einführung von im Ausland zu einem günstigeren Preis erworbenen Originalprodukten; sie können im Inland in Konkurrenz zum Hersteller / zur Herstellerin dementsprechend günstiger angeboten werden. Sind die importierten Gegenstände im Inland durch ein Patent geschützt, entscheidet das System der Erschöpfung, ob ein Parallelhandel patentrechtlich zulässig ist oder nicht.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber / seiner Inhaberin das Recht, andere davon auszuschliessen die Erfindung gewerbsmässig zu nutzen. Er kann verhindern, dass ein Dritter das geschützte Produkt in Verkehr bringt, einführt oder verkauft. Dieses Recht erlischt, sobald der Patentinhaber / die Patentinhaberin den patentgeschützten Gegenstand zum ersten Mal in Verkehr bringt. Der rechtmässige Erwerber / die rechtmässige Erwerberin des Produkts kann nun frei darüber entscheiden, wie er / sie es gebraucht oder ob er / sie es weiterverkaufen will. Erfolgt das erste Inverkehrbringen im Ausland, bestimmt das inländische Erschöpfungssystem, ob das Ausschliessungsrecht des Patentinhabers / der Patentinhaberin damit erschöpft ist und der geschützte Gegenstand einem Parallelimport auch ohne seine / ihre Zustimmung offensteht.
Welches Erschöpfungssystem gilt in der Schweiz?
Seit 2009 gilt in der Schweiz das Prinzip der einseitigen (d.h. ohne Vereinbarung eines Gegenrechts) regionalen Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das heisst, dass das Ausschliessungsrecht erlischt, sobald der Patentinhaber / die Patentinhaberin das patentgeschützte Produkt in einem Land des EWR in Verkehr bringt. In dem Fall darf es auch ohne seine / ihre Zustimmung aus dem EWR parallel in die Schweiz eingeführt werden. Erfolgt das erste Inverkehrbringen hingegen in einem Land ausserhalb des EWR, ist ein Parallelimport ohne entsprechende Zustimmung nicht erlaubt.
Ausnahme Arzneimittel!
Für Arzneimittel gilt weiterhin das Prinzip der nationalen Erschöpfung. Das heisst, der Patentinhaber / die Patentinhaberin verliert sein / ihr Ausschliessungsrecht nur, wenn er / sie das patentgeschützte Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr bringt. Erfolgt das erste Inverkehrbringen hingegen im Ausland, bedarf der Parallelimport in die Schweiz der Zustimmung des Rechtsinhabers / der Rechtsinhaberin.
Aktuelles
18.05.2022 | Medienmitteilung, IGE.IPI
Bundesrat verabschiedet strategische Ziele des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
...mehr lesen
17.05.2022 | Patente, Medienmitteilung, IGE.IPI
Durchbruch bei Krebsbehandlung: Schweizer Forscherteams für den Europäischen Erfinderpreis 2022 nominiert
...mehr lesen
Agenda
11.05.2022 | Veranstaltung, IGE.IPI
Tag des geistigen Eigentumsrechts am 7. Juni – Austausch von Industriedaten
...mehr lesen
14.04.2022 | Patente, Veranstaltung, IGE.IPI
EPA/IGE – Einladung zum öffentlichen, kostenlosen Online-Seminar zu Patent-Themen im Bereich «Green Tech»
...mehr lesen