Biotechnologische Erfindungen

Biotechnologische Erfindungen haben mit biologischem Material zu tun. «Biologisches Material» ist ein Material, das genetische Informationen enthält, vermehrbar ist und eine hohe Komplexität aufweist. In einer umfassenden Revision im Jahr 2008 hat die Schweiz das Patentgesetz den Bestimmungen der EU-Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen angepasst.


Eine biotechnologische Erfindung ist patentierbar, wenn sie die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. Das heisst, es muss eine Erfindung vorliegen (keine blosse Entdeckung), die neu und nicht naheliegend ist, sowie gewerblich genutzt werden kann. Das revidierte Patentgesetz stellt nicht nur einen wirksamen und angemessenen Schutz biotechnologischer Erfindungen sicher, sondern legt auch die ethischen Grenzen der Patentierbarkeit fest; z. B. ist der menschliche Körper, einschliesslich des Embryos, vom Patentschutz ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Erfindungen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen (wie z. B. die Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen).

 

Zudem hält das Patentgesetz die Ausnahmen von der Wirkung des Patents fest. So sind z. B. auch ohne Zustimmung des Patentinhabers / der Patentinhaberin erlaubt:

  • die wissenschaftliche Forschung an der Erfindung (Forschungsprivileg);
  • der freie Zugang zu pflanzengenetischem Material für die Forschung und Weiterzucht (Züchterprivileg);
  • die freie Verwendung der patentierten Erfindung zu Unterrichtszwecken;
  • die Vermehrung des Ernteguts durch Landwirte / Landwirtinnen im eigenen Betrieb (Landwirteprivileg).


Die revidierten Regeln gewährleisten im Bereich der Biotechnologie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers / der Patentinhaberin und denjenigen der Allgemeinheit.

 

Jobs

 

Jobs