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Wichtigste Neuerungen im Urheberrecht
Zur Stärkung der Stellung der Kulturschaffenden und der Kulturwirtschaft wird die Piraterie-Bekämpfung im Internet effizienter. Neu müssen Hosting-Provider, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen, dafür sorgen, dass einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte dauerhaft entfernt bleiben. Diese Massnahme richtet sich spezifisch gegen Piraterieplattformen. Zudem wird klargestellt, dass die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist. Für Konsumenten illegaler Angebote ändert sich nichts. Sie dürfen beispielsweise ein Musikstück, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist, weiterhin für den privaten Gebrauch herunterladen. Die Stellung der Kulturschaffenden wird weiter gestärkt durch einen erweiterten Schutz für Fotografien, die Verlängerung der Schutzdauer für Interpreten und Produzenten und eine effizientere Verwertung der Video-on-Demand-Rechte.
Im Interesse eines erleichterten Zugangs zu Werken enthält das Urheberrechtgesetz neu ein Verzeichnisprivileg, eine vergütungsfreie Wissenschaftsschranke, eine Regelung für die Nutzung von verwaisten Werken und sieht die Einführung von erweiterten Kollektivlizenzen vor.
Durch Verbesserungen im Tarifgenehmigungsverfahren und die elektronische Nutzermeldung an die Verwertungsgesellschaften soll zudem die Effizienz der Kollektivverwertung gefördert werden.
Mit der Revision sollen auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ratifiziert werden. Auf internationaler Ebene können sich heute Musiker, nicht aber Schauspieler gegen eine unerlaubte Verwendung ihrer Darbietungen wehren. Der Vertrag von Peking beseitigt diese Ungleichbehandlung. Der Vertrag von Marrakesch verbessert den Zugang zu Werken für Menschen mit Sehbehinderungen, indem er die Herstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer für sie zugänglichen Form gesetzlich erlaubt.
Häufige Fragen
Wird das Internet zukünftig überwacht?
Die neue Stay-down-Pflicht kann zum Einsatz von Uploadfiltern führen. Sie zielt aber primär darauf hin, dass in der Schweiz keine Piraterieseiten betrieben werden. Die Stay-down-Pflicht wird nur für Hosting Provider gelten, die durch ihr Geschäftsmodell die Piraterie begünstigen und sich weigern, dieses schädliche Geschäftsmodell aufzugeben.
Eine weitere Neuerung betrifft die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Neu wird klargestellt, dass Rechteinhaber die IP-Adressen von Uploadern aufzeichnen dürfen, um diese den Strafbehörden im Rahmen eines Strafantrags zu übergeben. Das Herunterladen von Filmen oder Musik für den privaten Gebrauch ist nicht strafrechtlich verfolgbar. Damit bleibt es hier unzulässig, IP-Adressen aufzuzeichnen.
Werden Social Media nach der Revision noch funktionieren?
Social Media werden weiterhin funktionieren. Nutzer von Facebook, Instagram und anderen Social Media Plattformen können nach wie vor ihre eigenen Texte und Bilder hochladen und teilen. Für das Hochladen von fremden Inhalten braucht es die Erlaubnis des Urhebers. Beim Teilen von fremden Inhalten ist, wie auch bisher schon, Vorsicht geboten: Solange das Teilen technisch gesehen eine Verlinkung darstellt, die vom ursprünglichen Inhalt abhängig ist, bedarf es keiner Erlaubnis des Urhebers. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Facebook-posts auf der Plattform geteilt werden. Beim «Reposten», zum Beispiel wenn auf Instagram das Foto eines Dritten geteilt wird, wird der Inhalt technisch gesehen erneut hochgeladen. Dies bedarf deshalb in jedem Fall der Einwilligung des Urhebers. Diese Regeln gelten bereits heute für Fotos, die Kunstwerke sind. Neu werden sie für alle Fotos gelten.
Macht die Revision für die als Konsumentinnen und Konsumenten alles teurer?
Nein, für Konsumentinnen und Konsumenten wird es nicht teurer. Die Leerträgervergütung ist nichts Neues. Sie stellt insbesondere die Vergütung für das Kopieren von geschützten Inhalten zum privaten Gebrauch dar. Die Revision ändert nichts daran. Die Leerträgervergütung wird nicht teurer dadurch, dass neu alle Fotos geschützt werden und beispielsweise Sicherheitskopien der eigenen Ferienfotos erstellt werden.
Auch Bibliotheken, Schulen und Universitäten werden nicht mit neuen Vergütungspflichten konfrontiert. Im Gegenteil: hier sieht die Revision sogar eine tarifliche Begünstigung für Bibliotheken vor.
Wird es nach der Revision schwieriger, Bilder legal nutzen zu dürfen?
Nein, es wird sogar zwei neue Erleichterungen für die Nutzung von Bildern und anderen geschützten Werken geben. Bisher durfte man geschützte Werke, deren Rechteinhaber unbekannt oder unauffindbar waren, oftmals nicht verwenden, weil man keine Erlaubnis vom Rechteinhaber dafür erhalten konnte. Neu kann man für die Nutzung eines solchen Werkes eine Art Versicherungsprämie an die Verwertungsgesellschaften zahlen und sich damit gegen allfällige Entschädigungsansprüche des Rechteinhabers „versichern“. Meldet sich nachträglich doch der Rechteinhaber eines solchen Werkes, kann er nur bei der Verwertungsgesellschaft eine Entschädigung für diese Nutzung einholen. Der Nutzer muss dem Rechteinhaber keine weitere Vergütung zahlen.
Bisher konnte es sehr aufwändig sein, für eine grössere Anzahl von Bildern und anderen geschützten Werken die Nutzungserlaubnis zu bekommen. Neu wird es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, für eine grössere Anzahl von Werken mit nur einer Anfrage eine Nutzungserlaubnis der Verwertungsgesellschaft zu bekommen (sog. erweiterte Kollektivlizenz). Die Rechteinhaber erhalten dafür eine Vergütung.
Werke, bei denen der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, bleiben weiterhin frei nutzbar. So erfasst insbesondere der neue erweiterte Schutz für Fotografien nur das geschossene Foto selbst, nicht jedoch darauf abgebildete Werke.
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