Bilaterales Freihandelsabkommen mit China

Das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China enthält substantielle Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Das Abkommen ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft.


In erster Linie legt das Freihandelsabkommen gewisse Grundsätze fest, an die sich sowohl die Schweiz als auch China halten müssen. Namentlich verpflichten sie sich:

  • im Bereich des Geistigen Eigentums hohe internationale Standards zum Schutz und zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten anzuwenden;
  • das Prinzip der Meistbegünstigung und das Prinzip der Inländerbehandlung zu beachten; und
  • ihre Zusammenarbeit im Rahmen des bilateralen Dialogs über das Geistige Eigentum zu vertiefen.


Das Abkommen präzisiert oder verstärkt das multilateral bestehende Schutzniveau des TRIPS-Abkommens, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Marken: Beide Länder verpflichten sich u.a., als neuere Markenform auch Formmarken und akustische Marken zu schützen.
  • Patente: Das Abkommen regelt die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen entsprechend der Europäischen Patentübereinkunft.
  • Testdatenschutz: Das Abkommen verpflichtet beide Länder insb. dazu, Testdaten in Marktzulassungsverfahren von pharmazeutischen und agrochemischen Produkten mindestens sechs Jahre lang vor unlauterer gewerblicher Verwendung zu schützen.
  • Geografische Angaben: Zum Schutz von geografischen Angaben haben beide Länder für alle Produkte ein Schutzniveau vereinbart, welches jenem für Wein und Spirituosen gemäss Artikel 23 des TRIPS-Abkommens entspricht. Entsprechend können alle Produkte vom höheren Schutz profitieren, der unter dem TRIPS-Abkommen Wein und Spirituosen vorbehalten ist.
  • Herkunftsangaben: Das Abkommen verpflichtet zum Schutz insb. der Ländernamen, Landesflaggen und Wappen der Vertragsparteien vor irreführender Verwendung und vor der Registrierung als Firmen- oder Markennamen.
  • Pflanzensortenschutz: Unter anderem dehnt das Abkommen den Schutz neuer Pflanzensorten auf den Export geschützter Sorten aus. Diese Regelung geht über die UPOV Konvention von 1978  hinaus, der China als Vertragsstaat angehört (nicht jedoch der jüngeren UPOV Konvention von 1991).


Des Weiteren regelt das Freihandelsabkommen die Massnahmen der Zollbehörden zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie. Die Massnahmen an der Grenze sind sowohl für die Verletzung von Marken- und Urheberrechten als auch von Patenten und geschützten Designs vorgesehen. Zudem legt das Abkommen Standards in Bezug auf die zivil- und strafrechtlichen Verfahren zur Verfolgung von Rechtsverletzungen und zur Einforderung von Schadenersatz fest.

Die Bestimmungen zum Geistigen Eigentum finden sich in Kapitel 11 des Hauptabkommens. Ausserdem enthält Annex IX Bestimmungen zum Pflanzensortenschutz, welche den entsprechenden Artikel 11.10 des Hauptabkommens präzisieren.

 

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