Grüne Marke registriert, was jetzt?

Nach der Eintragung ist die grüne Marke, wie jede eingetragene Schweizer Marke, in der Schweiz ab dem Anmeldedatum zehn Jahre lang geschützt. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, die Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung zu benutzen, andernfalls riskiert sie/er den Verlust der Rechte. Die Inhaberin oder der Inhaber einer identischen oder ähnlichen, zuvor eingetragenen Marke kann sich der Verwendung der später angemeldeten Marke widersetzen, indem sie/er Widerspruch einlegt oder ein Zivilgericht anruft.

 
 

Die Marke muss in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen verwendet werden und den Erwartungen entsprechen, die sie bei den Konsumentinnen und Konsumenten weckt. Im Bereich der grünen Marken ist Greenwashing seit dem 1. Januar 2025 verboten. Markeninhaberinnen und -inhaber dürfen nicht unlauter handeln. Laut dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer «über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt» (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). Gleiches gilt für jemanden, der «Angaben über sich, seine Waren, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können» (Art. 3 Abs. 1 Bst. x UWG). Die Schweizerische Lauterkeitskommission veröffentlicht einige ihrer Entscheide auf ihrer Website. Dort kann man sich einen Überblick über die Rechtsprechung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs verschaffen.
 
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, schreiben Sie uns an greentrademarksnot shown@ipito make life hard for spam bots.ch.

 

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