Abkommen gegen Fälschung und Piraterie (ACTA)

 

Häufige Fragen - Abkommen zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie (ACTA)

 

1. Muss die Schweiz wegen ACTA ihre Gesetze ändern?

 

Nein, ACTA führt zu keinen Gesetzesänderungen in der Schweiz. Die Schweiz verfügt seit der jüngsten Revision der Immaterialgüterrechtsgesetze per 1. Juli 2008 über wirkungsvolle Instrumente für die Rechtsdurchsetzung, die im internationalen Vergleich zu den modernsten gehören. Die Bestimmungen in ACTA sind mit dem bestehenden Schweizer Recht vereinbar. In vielen Bereichen geht das Schweizer Recht nach wie vor über ACTA hinaus.
Dies entspricht den Vorgaben des Bundesratsmandats vom 30. Mai 2008.

 

2. Wo liegt der Nutzen von ACTA für die Schweiz?

 

Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) enthält unter anderem auch Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung. Seit dem Inkrafttreten von TRIPS vor über 15 Jahren haben aber Fälschung und Piraterie stetig zugenommen und inzwischen weltweit dramatische Ausmasse angenommen. ACTA will diesem Problem begegnen. Das Abkommen geht deshalb in einigen ausgewählten Bereichen gezielt über den in TRIPS gesetzten Standard hinaus. Die wichtigsten dieser Bereiche sind:

  • Zivilrechtliche Massnahmen: Möglichkeit des Rechtsinhabers, als Alternative zum strikten Schadensnachweis eine andere Methode zur Berechnung des Schadens zu wählen (z.B. angemessene Lizenzgebühr, wie sie dem Schweizer Recht seit langem bekannt ist).
  • Zollhilfemassnahmen: Erfassung nicht nur der Ein-, sondern auch der Ausfuhr (in der Schweiz seit 1. Juli 2008 in allen Immaterialgüterrechtsgesetzen vorgesehen).
  • Strafrechtliche Massnahmen: Angemessene, aber abschreckende Strafen in Fällen vorsätzlicher Verletzungen von Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechten sowie Strafverfolgung von Amtes wegen in schweren Fällen (in der Schweiz kann bereits heute jede vorsätzliche Verletzung eines Immaterialgüterrechts bestraft werden).
  • Internet: Konkretisierung des in den WIPO-Internetabkommen neu geschaffenen Schutzes von technischen Massnahmen zum Schutz von Werken und von elektronischen Rechteinformationssystemen sowie Klarstellung, dass auch gegen Vorbereitungshandlungen wie dem Verkauf von Umgehungswerkzeugen vorzugehen ist (in der Schweiz sind solche Handlungen bereits seit 1. Juli 2008 verboten).

Zudem fördert das Abkommen die internationale Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Fälschung und Piraterie und bietet diesen Staaten ein Forum für den entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch.

 

3. Werden die in ACTA vorgesehene Rechtsdurchsetzungsmassnahmen Grundrechte wie das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit einschränken?

 

Rechtsdurchsetzungsmassnahmen sind wichtig und richtig. Selbstverständlich sollen diesbezüglich aber das nationale Recht und internationale Abkommen wie ACTA auch nicht über das Ziel hinausschiessen, sondern muss ein fairer Ausgleich zwischen den diversen Interessen gefunden werden. ACTA hält dies explizit und mehrmals im Abkommen fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Balance und den Interessenausgleich, sowie die Prinzipien der freien Meinungsäusserung, die Achtung der Privatsphäre und den Datenschutz zu gewährleisten (siehe dazu z.B. Absatz 6 der Präambel, Art. 4.1.(a), Art. 6.2. und 3 sowie Art. 27.2 des Abkommens).

 

4. Wie kann sichergestellt werden, dass flexibel formulierte Bestimmungen in Zukunft nicht zwingend erklärt werden?

 

Sogenannte „Kann-Bestimmungen“ sind in internationalen Abkommen üblich. Sie geben den Mitgliedstaaten Handlungsspielraum, ob sie das in der Bestimmung Vorgesehene auf nationaler Ebene umsetzen wollen oder nicht. Diese zeugen oft von einem Kompromiss zwischen divergierende Positionen. Eine „Kann-Bestimmung“ kann aber nicht zu einer Verpflichtung werden, ohne dass das Abkommen abgeändert würde. Und eine solche Änderung könnte wiederum nur mit der Zustimmung aller ACTA-Parteien erfolgen, was einer Wiederholung der jeweiligen auf nationaler Ebene nötigen Verfahren bedeuten würde. In der Schweiz wäre hierfür gemäss Bundesverfassung wiederum das Genehmigungsverfahren bei den politischen Behörden und Instanzen durchzulaufen.  
„Kann Bestimmungen“ bedeuten somit Flexibilität, sie stellen aber keine „Schwachstellen“, die sich später einfach mit Druck auf Abkommensmitglieder in zwingende Bestimmungen umwandeln lassen können.

 

5. Erschwert ACTA den Zugang von Entwicklungsländern zu erschwinglichen Medikamenten?

 

Die Verhandlungsparteien haben wiederholt betont, dass das Abkommen den grenz-überschreitenden Verkehr mit legalen Generika nicht behindern soll. Um das zu unterstreichen, schliesst der Abkommenstext Patente vom Anwendungsbereich der Zollhilfemassnahmen wie auch der strafrechtlichen Massnahmen explizit aus. In der Präambel von ACTA anerkennen die Mitgliedstaaten ausserdem ausdrücklich die am 14. November 2001 in Ministerkonferenz von Doha verabschiedeten Grundsätze zu TRIPS und öffentlicher Gesundheit.

 

6. Wird der Zoll künftig systematisch das Reisegepäck von Privatpersonen durchsuchen?

 

Nein: ACTA enthält keine Verpflichtung für die Zollbehörden, im Reisegepäck von Privatpersonen nach MP3-Playern, gefälschten Markenprodukten oder dergleichen zu suchen. Im Gegenteil: Das Abkommen stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, nicht-gewerbliche Handlungen von Privatpersonen von den Zollhilfemassnahmen auszunehmen.

 

7. Führt ACTA zu einer Änderung der Rechtslage im Bereich des Internets?

 

ACTA ist auch im Bereich des Internets mit dem Schweizer Recht vereinbar und macht keine Gesetzesänderungen nötig. Die generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht auch im Internet durchzusetzen und dabei die Grundrechte aller zu respektieren, ist für die Schweiz selbstverständlich und bereits heute Teil der Rechtsordnung. Die Konkretisierung des Schutzes technischer Massnahmen zum Schutz von Werken und von elektronischen Rechteinformationssystemen orientiert sich an der geltenden Gesetzeslage in der EU und der Schweiz und bedingt deshalb keinerlei Anpassungsbedarf. Das Auskunftsrecht des Rechteinhabers gegenüber dem Internet Service Provider schliesslich ist eine Kann-Vorschrift. Es ist damit den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Bestimmung in ihrem nationalen Recht umsetzen wollen.

 

8. Müssen künftig Internetnutzer wegen wiederholten Urheberrechtsverletzungen vom Zugang zum Internet ausgeschlossen werden (“Three strikes and you’re out”)?

 

Nein: ACTA enthält keine Verpflichtung zur Einführung einer sogenannten abgestuften Sanktion („graduated response“) oder einer Sperrung des Internetzugangs im Falle wiederholter Urheberrechtsverletzungen, wie sie z.B. Frankreich kennt („loi Hadopi“).

 

9. Verpflichtet ACTA die Internetdienstanbieter zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzer?

 

Nein, ACTA bringt keine solche Verpflichtung. Der Abkommenstext stellt es den Mitgliedstaaten zwar frei, ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, Internetdienstanbieter zur Bekanntgabe der Identität von Abonnenten anzuhalten, deren Account mutmasslich für Rechtsverletzungen missbraucht wurde. Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber um eine blosse Kann-Vorschrift. Es steht den Mitgliedstaaten also frei, solches im nationalen Recht vorzusehen oder nicht.

 

10. Führt ACTA zu einer Kriminalisierung der Nutzer von Internettauschbörsen?

 

ACTA verpflichtet die Parteien einzig dafür zu sorgen, dass die Urheberrechte auch bei Rechtsverletzungen im Internet durchgesetzt werden können. Wie weit diese Rechte im Einzelfall gehen, welche Schranken und Ausnahmen bestehen und welche Handlungen ein Rechteinhaber verbieten kann, wird vom Anwendungsbereich des Abkommens ausdrücklich ausgenommen. Die Regelung des materiellen Rechts ist damit weiterhin den nationalen Rechtsordnungen der einzelnen Mitglieder überlassen. Handlungen, die bisher in der Schweiz legal waren (z.B. der Download urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Privatgebrauch), werden es also auch in Zukunft bleiben.

 

11. Wie schützt ACTA die persönlichen Daten und die Privatsphäre von Einzelpersonen?

 

ACTA enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetze zum Datenschutz. Auskunftspflicht und Informationsaustausch, wie sie im Abkommen vorgesehen sind, finden also ihre Grenze an den bestehenden Schweizer Datenschutzgesetzen.

 

12. Wie schützt ACTA die Rechte von Angeschuldigten?

 

ACTA lässt die verfahrensmässigen Rechte und Verfahrensgarantien, wie sie von den nationalen Zivil- und Strafprozessrechten vorgesehen sind, unberührt. In den allgemeinen Verpflichtungen am Anfang des Abkommens wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass jedes Verfahren angemessen und fair zu sein und die Rechte aller Verfahrensbeteiligten zu schützen hat. Darüber hinaus enthält ACTA aber auch eine Reihe von besonderen Bestimmungen zum Schutz von Personen, denen die Verletzung eines Immaterialgüterrechts vorgeworfen wird. So müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden den Antragsteller von vorsorglichen Massnahmen zur Leistung einer Sicherheit anhalten können. Der Antragsteller kann überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden, wenn vorsorgliche Massnahmen widerrufen werden oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, dahinfallen.

 

13. Stellt ACTA das Kopieren von Filmen in Kinosälen mittels Videokameras („Camcording“) unter Strafe?

 

ACTA verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Camcording unter Strafe zu stellen. Bei der entsprechenden Bestimmung im Abkommenstext handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Mitgliedstaaten sind also frei, ob sie diese umsetzen wollen oder nicht.

 

14. Wird die Schweiz beim Abschluss von Freihandelsabkommen künftig von allen ihren Verhandlungspartnern die Einhaltung der Vorgaben von ACTA verlangen?

 

Eine effektive Rechtsdurchsetzung bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ist wichtiges Pendant zu deren Schutz. Insofern haben Bestimmungen über die Rechtsdurchsetzung - insb. jene welche für die effizienten Bekämpfung der Fälschung und Piraterie nötig sind - in jedem Kapitel über den Schutz des geistigen Eigentums in Freihandelsabkommen (FHA) ihren berechtigten Platz. Das heisst aber nicht, dass die Schweiz nun in FHA-Verhandlungen mit künftigen Partnerländer den Beitritt zu ACTA oder dessen Einhaltung tel quel zur Bedingung macht. Ein Freihandelsabkommen ist ein eigenständiges Abkommen. Sein Inhalt ist das Resultat der im beiderseitigen Einverständnis geführten Verhandlungen. Die Schweiz will nicht – und ist auch nicht in der Lage – ihren Verhandlungspartnern etwas aufzuoktroyieren. Auch bestehende FHAs können nur im gegenseitigen Einverständnis geändert / ergänzt werden.
Es ist zudem daran zu erinnern, dass ACTA nirgends über das bisherige Schweizer Recht hinausgeht, sich also auch an der aussenwirtschaftlichen Position der Schweiz in FHA-Verhandlungen nichts ändert.

 

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