Wie können sich Rechteinhaber wehren?

Sind Sie Inhaber einer Marke, eines Designs oder eines Patents und haben festgestellt, dass Ihre Waren gefälscht werden? Dann stehen Ihnen in der Schweiz drei Wege offen, wie Sie sich dagegen wehren können. Wenden Sie sich an folgende Institutionen:

 

Polizei

Sie melden den Vorfall bei der Polizei: Der gewerbsmässige Verkauf von Fälschungen und Pirateriewaren kann mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Polizei.

 

Gericht

Sie gehen vor Gericht: Der Richter oder die Richterin entscheidet über Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe sowie über eine allfällige Bestrafung der Täterschaft. Das Gericht hilft Ihnen auch, die gefälschte Ware aus dem Verkehr zu ziehen und genaue Informationen über die Fälschungen (Herkunft, Anzahl etc.) zu erhalten. Für das Verfahren vor Gericht empfehlen wir Ihnen, sich juristisch beraten zu lassen. Weitere Informationen zur Beratung finden Sie auf der Website des Schweizerischen Anwaltsverbandes.

 

Zoll

Sie bitten das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) um Hilfe: In der Schweiz haben Rechteinhaber die Möglichkeit, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Fälschungen Ihrer Waren zu verbieten. Auf Ihren Antrag hin prüfen die Zollbeamten sowohl Postpakete wie Reisegepäck auf gefälschte Waren und behalten diese zurück. Fälschungen werden so bereits an der Grenze abgefangen.


Das IGE ist für die Verfahren für zurückbehaltene Kleinsendungen zuständig, d. h. Pakete, die max. drei Gegenstände enthalten und bis zu fünf Kilogramm wiegen. In die Zuständigkeit des BAZG fallen die Verfahren für Pakete, die mehr als drei Gegenstände enthalten oder über fünf Kilogramm wiegen sowie Reisegepäck.

 

Urheberrechte

Werden Ihre Urheberrechte verletzt? Dann erlauben Ihnen insbesondere die urheberrechtlichen Vermögensrechte (Art. 10 URG), gegen diese Verletzungen vorzugehen. Weitere Informationen zum Thema Fälschung und Piraterie finden Sie auf der Website von STOP PIRACY.

 

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