Revision des Urheberrechts
Die Revision des Urheberrechts zielt darauf ab, die Chancen der Digitalisierung besser nutzen und gleichzeitig die Piraterie im Internet wirksamer bekämpfen zu können.
Sie befinden sich auf dem Portal für Fachleute, die im Bereich des Geistigen Eigentums arbeiten. Hier finden Sie Direktzugänge zu allen notwendigen Hilfsmitteln.
Was wird geschützt? | Werke der Literatur und Kunst (inklusive Computerprogramme) |
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Wie entsteht der Schutz? | Automatisch im Moment der Schöpfung |
Minimalanforderungen | Geistige Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter.
Fotografien sind unabhängig vom individuellen Charakter geschützt.
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Kein Schutz |
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Schutzausnahmen | Privatgebrauch, Zitate, Sicherungskopien, Berichterstattung |
Schutzumfang | Definiert durch das konkrete Werk |
Schutzdauer | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (50 Jahre bei Computerprogrammen); 50 Jahre ab Herstellung bei Fotografien ohne individuellen Charakter |
Gängige Symbole oder Hinweise | ©, «Copyright», «Alle Rechte vorbehalten», «Tous droits réservés» oder ähnliche Anmerkungen (Verwendung fakultativ) |
Anmeldegebühr (CH) | Keine |
Verlängerung (CH) | Keine |
Besonderheiten | Verwertungsgesellschaften: SUISA, SUISSIMAGE, ProLitteris, SSA, SWISSPERFORM |
Im Urheberrechtsgesetz sind zudem die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler/innen, der Hersteller/innen von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen geregelt.
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