Revision des Urheberrechts
Die Revision des Urheberrechts zielt darauf ab, die Chancen der Digitalisierung besser nutzen und gleichzeitig die Piraterie im Internet wirksamer bekämpfen zu können.
Was wird geschützt? | Werke der Literatur und Kunst (inklusive Computerprogramme) |
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Wie entsteht der Schutz? | Automatisch im Moment der Schöpfung |
Minimalanforderungen | Geistige Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter.
Fotografien sind unabhängig vom individuellen Charakter geschützt.
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Kein Schutz |
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Schutzausnahmen | Privatgebrauch, Zitate, Sicherungskopien, Berichterstattung |
Schutzumfang | Definiert durch das konkrete Werk |
Schutzdauer | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers / der Urheberin (50 Jahre bei Computerprogrammen) |
Gängige Symbole oder Hinweise | ©, «Copyright», «Alle Rechte vorbehalten», «Tous droits réservés» oder ähnliche Anmerkungen (Verwendung fakultativ) |
Anmeldegebühr (CH) | Keine |
Verlängerung (CH) | Keine |
Besonderheiten | Verwertungsgesellschaften: SUISA, SUISSIMAGE, ProLitteris, SSA, SWISSPERFORM |
Im Urheberrechtsgesetz sind zudem die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler/innen, der Hersteller/innen von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen geregelt.
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